Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts für hinterzogene Steuern von Wertpapierkunden

Es ist ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen es für die Haftung (§ 71 AO) des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind, jedoch die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist.

BFH Beschluss vom 16. Juli 2009 VIII B 64/09

Erläuterungen:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 16. Juli 2009 VIII B 64/09 die Vollziehung eines Haftungsbescheides bis zum Ende des noch anhängigen finanzgerichtlichen Klageverfahrens ausgesetzt. Mit dem angefochtenen Bescheid hatte das Finanzamt den Leiter der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Haftung genommen (§ 71 der Abgabenordnung –AO–), weil auf dessen Initiative und mit dessen Billigung in zahlreichen Fällen Wertpapiere anonym ins Ausland übertragen worden waren. Das Finanzamt hatte trotz Kooperation des Kreditinstituts die betreffenden Steuerpflichtigen zwar nicht ermitteln können; es hatte aber aufgrund von statistischen Auswertungen seiner bei anderen Steuerpflichtigen getroffenen Feststellungen die Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer geschätzt und (vermindert um einen Abschlag von 25 v.H.) zur Grundlage des angefochtenen Haftungsbescheides gemacht.

Der BFH hatte bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel, ob der Haftungsbescheid rechtmäßig ist. Es sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt, welche Auswirkungen es für die Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§ 71 AO) hat, wenn die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist. Es sei zweifelhaft, ob sich das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Einzelfall mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsaussagen begründen lasse und ob eine statistisch belastbare Aussage über das Verhalten von Wertpapierinhabern getroffen werden könne.