Annahme des Getrenntlebens von Ehegatten nach sich widersprechenden Aussagen aufgrund objektiver Umstände

Die Annahme des Getrenntlebens von Ehegatten kann trotz widersprechenden Aussagen aufgrund objektiver Umstände angenommen werden.

FG Berlin, Urteil 25.10.2006, 2 K 2570/04

Begründung:

Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 26 b EStG ist u. a., dass die Ehegatten zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums nicht dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben i. S. des § 26 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei der Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale eine besondere Bedeutung zu kommt.

Eine dauernde Trennung ergibt sich nicht aus den im Jahre 2000 erfolgten Ankündigungen der Beigeladenen, nicht mehr mit dem Kläger zusammen leben zu wollen. Es ist zwischen der Ankündigung der Trennung und deren tatsächlichem Vollzug zu unterscheiden. Der Tatbestand einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft knüpft an objektive Merkmale an und nicht an subjektive Einstellungen der Ehegatten. Denn für das dauernde Getrenntleben sind in erster Linie über bloße Willensbekundungen hinaus nach außen zu Tage tretende Umstände von Bedeutung (vgl. BFH-Urteil in BStBl. III 1967, 84). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eheleute – wie im Streitfall – 25 Jahre verheiratet sind und zwei gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Sowohl nach dem Vortrag des Klägers als auch nach den Schilderungen der Beigeladenen fand nach diesem Gespräch kein getrenntes Leben innerhalb der gemeinsamen Wohnung statt. Der Kläger und die Beigeladene haben bis zum Antritt der Kur durch den Kläger am 04. Dezember 2000 wie bisher in der Wohnung zusammengelebt. Die Indizwirkung einer räumlichen Trennung für das dauerhafte Getrenntleben der Ehegatten ist daher bis zum Antritt der Kur nicht gegeben.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger und die Beigeladene strikt voneinander getrennte wirtschaftliche Sphären unterhalten hätten. Die Beigeladene war als nicht berufstätige Hausfrau auf die Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen. Daraus und aus der Äußerung der Beigeladenen, dass die Eheleute bis zum Antritt der Kur unverändert in der Wohnung lebten, schließt das Gericht, dass bis zum 24. Januar 2001 weiterhin eine gemeinsame Wirtschaftsführung bestand.