Zurechnung von GmbH Anteilen vor notarieller Beurkundung

Es ist zweifelhaft, ob der Erwerber eines GmbH-Anteiles bereits als wirtschaftlicher Eigentümer dann angesehen werden kann, wenn der Erwerber auf Grund der fehlenden notarielle Beurkundung zunächst über keine gesicherte Rechtsposition verfugt.
Der Erwerber eines GmbH-Anteils kann allerdings auch vor der notariellen Beurkundung der Abtretung gemäß § 41 Abs. 1 AO wie ein wirtschaftlicher Eigentümer zu behandeln sein, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des zunächst formwidrigen Kaufvertrags bereits vor der notariellen Beurkundung eintreten und bestehen lassen.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Besteuerung unerheblich, ob ein Rechtsgeschäft unwirksam ist, so weit und so lange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

Im Streitfall unterliegt es keinem Zweifel und wird von den Beteiligten ausdrücklich bestätigt, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Abtretung des Geschäftsanteils bereits vorher eingetreten ist. So wurde der Erwerber bereits am Gewinn der GmbH beteiligt und nahm auch an wichtigen Besprechungen und Abstimmungen teil. Des Weiteren war bereits der Kaufpreis gezahlt worden. Damit liegen die Voraussetzungen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums vor.
(FG Köln, Urt. V. 22.3.2001, 10 K 5696/97, Rev.eingelegt.)

Nach der Rechtsauffassung des Finanzgerichts Köln kann bereist steuerlich das wirtschaftliche Eigentum an einem GmbH-Anteil vor dem notariellen Beurkundung erfolgen.

Es bleibt in diesem Zusammenhang abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof diese Rechtsauffassung bewertet.