Abziehbarkeit von Wohnheimkosten am Ausbildungsort als Werbungskosten

Wohnt ein volljähriges Kind, das eine Ausbildung absolviert, in einem Wohnheim am Ausbildungsort und auch noch bei seinen Eltern am Familienwohnsitz, können die Kosten für die Unterkunft am Ausbildungsort als Kosten einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) oder als allgemeine Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) abziehbar sein.

BFH Urteil vom 16.10.2013-XIR 40/12 BFHNV 2014 S. 502

Begründung:

Entgegen der Auffassung des FG erscheint es im Streitfall nicht ausgeschlossen, dass die Unterkunftskosten der S in X als Werbungskosten abziehbar sind. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen.

Das FG hat das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung verneint, weil die Klägerin dies im Verlauf des Verfahrens “selbst eingeräumt” habe. Dies genügt im Lichte der neueren Rechtsprechung des BFH und unter Berücksichtigung der Sachaufklärungspflicht des FG (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG erscheint eine doppelte Haushaltsführung der S –entgegen der Annahme des FG und der Klägerin– nicht von vornherein ausgeschlossen. S unterhielt ab Mai 2008 in X eine über 40 qm große Dachgeschosswohnung und die Klägerin bringt vor, S habe weiterhin noch in Y gewohnt.

Aber selbst dann, wenn keine doppelte Haushaltsführung der S vorgelegen haben sollte, kommt –entgegen der Auffassung des FG– ein Abzug der Unterkunftskosten als Werbungskosten in Betracht, und zwar gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Als Werbungskosten abziehbar nach dieser Vorschrift sind u.a. sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Bildungsmaßnahme stehen, also i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG beruflich veranlasst sind. Da die Kosten für beruflich veranlasste auswärtige Übernachtungen zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abziehbaren beruflichen Aufwendungen gehören, können –wie bei einer Auswärtstätigkeit, grundsätzlich auch die durch eine Bildungsmaßnahme veranlassten Unterkunftskosten Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sein.

Die Kosten der Unterkunft sind jedoch nur dann beruflich veranlasst, wenn es sich um notwendige Mehraufwendungen handelt. Das ist nur dann der Fall, wenn der Ort der Bildungsmaßnahme –hier X– nicht der Lebensmittelpunkt der S ist und die Unterkunft dort zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts hinzukommt. Auch dies ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.

“Teilweise” Aufgabe der Vermietungsabsicht bei langjährigem Leerstand einer Wohnung

Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Diese Grundsätze sind auch auf den Leerstand einzelner Räume innerhalb einer Wohnung, die vom Steuerpflichtigen im Übrigen anderweitig genutzt wird, anzuwenden.

Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind nicht (mehr) in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile der Wohnung aufgegeben hat. Von einer ("teilweisen") Aufgabe der Vermietungsabsicht ist auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereithält, sondern in einen neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stellt, selbst wenn es sich dabei um einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang handelt.

BFH Urteil vom 12.6.2013, IX R 38/12

Begründung:

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen; sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat.

Danach sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leersteht, auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Die Einzelfallumstände, aus denen sich ein fortbestehender Vermietungswille ergibt, sind in erster Linie ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen, für die der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt und deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt.

Diese Grundsätze sind auch auf den Leerstand einzelner Räume innerhalb einer Wohnung, die vom Steuerpflichtigen im Übrigen anderweitig genutzt wird, anzuwenden; denn Objekt der Vermietung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht zwingend eine (abgeschlossene) Wohnung; es kann sich auch um einen bestimmten Teil eines Grundstücks oder Gebäudes, einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten handeln. Weder die fehlende räumliche Trennung zum anderweitigen Nutzungsbereich des Steuerpflichtigen noch die fehlende Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen Räume noch die Selbstnutzungsmöglichkeit steht in diesen Fällen der Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht entgegen.

Andererseits sind Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung dann nicht (mehr) in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zu vermieten hinsichtlich einzelner Teile der Wohnung aufgegeben hat. Von einer ("teilweisen") Aufgabe der Vermietungsabsicht ist auch dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige einzelne Räume der Wohnung nicht mehr zur Vermietung bereithält, sondern anderweitig nutzt und damit in einen neuen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stellt, selbst wenn es sich dabei um einen steuerrechtlich bedeutsamen Zusammenhang handelt.

Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen der Kläger für die leerstehende, vormals dauerhaft vermietete Obergeschosswohnung während der Zeit des Leerstands allenfalls zum Teil als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Zu Unrecht hat das FG die vorübergehende (anteilige) Nutzung der Wohnung für die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin als unerheblich angesehen; das angefochtene Urteil kann aus diesem Grund keinen Bestand haben. Im Streitfall ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin mit der Einrichtung eines Raumes innerhalb der Obergeschosswohnung für ihren Gewerbebetrieb einen anderweitigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang begründet hat und die Kläger jedenfalls insoweit ihre Absicht, durch Vermietung der gesamten Wohnung Einkünfte zu erzielen, aufgegeben haben.

 

Vorübergehender Leerstand von zur Untervermietung bereit gehaltener Räume in der Wohnung des Steuerpflichtigen

Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen sind nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein solcher Raum, als Objekt der Vermietungstätigkeit, nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass das vorübergehend leer stehende Objekt weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird.

BFH Urteil vom 22.1.2013, IX R 19/11

Begründung:

In seinem Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 14/12 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Nach diesen Grundsätzen sind auch Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen jedenfalls dann nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein solcher Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass der vorübergehend leer stehende Raum weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird. Weder die fehlende räumliche Trennung zum Wohnbereich des Steuerpflichtigen noch die fehlende Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen Räume noch die theoretische, jederzeitige Selbstnutzungsmöglichkeit steht in diesen Fällen der Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht entgegen. Ein Objekt der Vermietung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht zwingend eine (abgeschlossene) Wohnung. Es kann sich auch um einen bestimmten Teil eines Grundstücks oder Gebäudes, einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten handeln. ,

 

Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Wohnung so gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht.

BFH Urteil vom 19.4.2012, VI R 59/11

Begründung:

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Das Gesetz selbst konkretisiert nicht weiter, was unter dem Wohnen am Beschäftigungsort im Einzelnen zu verstehen ist. Es entspricht allerdings schon der bisherigen langjährigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, den Begriff des Beschäftigungsorts weit auszulegen und darunter insbesondere nicht nur dieselbe politische Gemeinde zu verstehen. So hatte der Senat bereits entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch dann am Beschäftigungsort i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG wohnt, wenn er in der Umgebung der politischen Gemeinde wohnt, in der sich seine Arbeitsstätte befindet, und von hier aus zur Arbeitsstätte fährt.

Daran hält der Senat grundsätzlich fest. Der Tatbestand der doppelten Haushaltsführung selbst konkretisiert das Merkmal des Wohnens am Beschäftigungsort. Denn liegt eine doppelte Haushaltsführung dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt, und ist die Errichtung des Zweithaushalts am Beschäftigungsort beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer den Zweithaushalt unterhält, um von dort aus seinen Arbeitsplatz aufsuchen zu können, dann wohnt der Arbeitnehmer in einer Wohnung am Beschäftigungsort, wenn er von dort aus ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann. Dementsprechend haben auch bisher schon Entscheidungen der Finanzgerichte sowie die Kommentarliteratur eine Wohnung am Beschäftigungsort bejaht, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann.

 

Zimmer im Haus der Eltern als eigene Wohnung

Eigene Wohnung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kann auch ein Zimmer im Haus der Eltern sein.

Ob die Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindes bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.

BFH Urteil vom 22.10.2009 – III R 48/09

Begründung:

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist eine Wohnung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG aber grundsätzlich nur eine eigene Wohnung des Steuerpflichtigen. Aufwendungen für Fahrten von einer anderen Stelle zur Arbeitsstätte sind nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen. Das ist der Fall, wenn die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen aus objektiven Gründen überhaupt nicht benutzbar ist, so z.B. beim Übernachten in der Wohnung des Freundes, weil die eigene Wohnung renoviert wird, oder wenn die eigene Wohnung speziell zur Erreichung der Arbeitsstätte nicht geeignet ist, so z.B. bei Übernachtung im Hotel, weil die Wohnung vom Arbeitsort zu weit entfernt liegt und der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung am Arbeitsort noch nicht gefunden hat. Eigene Wohnung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kann auch ein Zimmer im Haus der Eltern sein.

 

Fehlender Mietvertrag ist für die doppelte Haushaltsführung unbeachtlich

Entgeltliche Einräumung einer Rechtsposition keine Voraussetzung der doppelten Haushaltsführung

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 16.4.2008, VI B 126/07

Wie die Einspruchsentscheidung und die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verdeutlichen, war vielmehr allein streitig, ob der Kläger im Haus seiner Mutter einen eigenen Hausstand führte bzw. unterhielt. Nach Auffassung des FA war dies zu verneinen, weil der Kläger die Wohnung im Wesentlichen unentgeltlich nutzen durfte. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Frage der Entgeltlichkeit der Nutzung nicht entscheidungserheblich sei.

Auch soweit das FG angenommen hat, dass der Kläger einen Haushalt nicht selbst führte (vgl. 3.a. der Entscheidungsgründe) und auch über keinen “eigenen” Hausstand verfügte (vgl. 3.c. der Entscheidungsgründe), war dies für den Kläger nicht erkennbar. Denn auch diese Gesichtspunkte hatten bis zur Entscheidung weder im außergerichtlichen Vorverfahren noch im Klageverfahren eine nennenswerte Rolle gespielt. Nach Aktenlage gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Kläger in den Haushalt seiner Mutter eingegliedert war. Es war auch nicht ausdrücklich im Streit, dass der Kläger die ihm überlassene Wohnung aufgrund einer mit seiner Mutter getroffenen Absprache dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken nutzen konnte. Soweit das FA in der Einspruchsentscheidung ausgeführt hat, mangels mietvertraglicher Regelung handele es sich nicht um eine Nutzung aufgrund eigenen Rechts, ist diese Auffassung zum einen rechtsirrig. Zum anderen hat das FA damit die Überlassung der Wohnung zur dauerhaften Nutzung in anderer Form nicht in Abrede gestellt.

Nachdem der BFH während des Klageverfahrens entschieden hatte, dass die entgeltliche Einräumung einer Rechtsposition nicht Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist (vgl. Urteil in BStBl II 2007, 890), konnte der Kläger aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs mangels eines gegenteiligen Hinweises davon ausgehen, dass das FG diesen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machte. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte das FG den Kläger darauf hinweisen müssen, dass weitere, bis dahin nicht angesprochene und aufklärungsbedürftige (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) Gesichtspunkte entscheidungserheblich sein könnten. Ein solcher Hinweis ist jedoch unterblieben.