Abfluss von Betriebsausgaben bei unbarer Zahlung im Lastschriftverfahren

Die Frage, in welchem Kalenderjahr eine mittels Lastschriftverfahren bewirkte Umsatzsteuervorauszahlung gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 2 EStG abgeflossen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Es bestehen keine Zweifel, dass bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren ein Abfluss i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bereits dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich.

Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren der Belastung seines Kontos innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen kann, da in diesem Fall ein Abfluss zu verneinen wäre.

BFH Beschluss vom 08.03.2016 – VIII B 58/15 (NV) BFH/NV 2016, 1008

Begründung:

Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, in welchem Kalenderjahr eine mittels Lastschriftverfahren bewirkte Umsatzsteuervorauszahlung gemäß § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgeflossen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

Es bestehen keine Zweifel, dass die Rechtsprechung des BFH zum Abfluss von Betriebsausgaben bei unbaren Zahlungen per Überweisung auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist. Danach liegt auch bei einer Zahlung im Lastschriftverfahren ein Abfluss i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich  Dies entspricht der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 224 Abs. 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), nach der bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung die Zahlung –unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift beim Zahlungsempfänger– am Fälligkeitstag als entrichtet gilt. Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren der Belastung seines Kontos innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen kann, da in diesem Fall ein Abfluss zu verneinen wäre.

Nach dieser Entscheidung ist für die Frage, zu welchem Kalenderjahr eine Zahlung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 EStG wirtschaftlich gehört, nicht auf die Fälligkeit der Forderung abzustellen, sondern darauf, für welchen Zeitraum sie geleistet wurde. Von diesen Grundsätzen ist das FG ausgegangen und hat die streitige Umsatzsteuervorauszahlung für November 2012 trotz ihrer Fälligkeit am 10. Januar 2013 wirtschaftlich als Betriebsausgabe dem Jahr 2012 zugeordnet.