Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften

Ein Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an inaktive ausländische Domizilgesellschaften für Bauleistungen ist trotz fehlender Empfängerbenennung möglich.

FG Niedersachsen , Urteil vom 13.01.2016 – 9 K 95/13

Begründung:

Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG gewährt Empfängern von Bauleistungen auch bei fehlender Benennung der Zahlungsempfänger den vollen Betriebsausgabenabzug, wenn der Bauleistungsempfänger seiner Verpflichtung aus dem Gesetz (§ 48 Abs. 1 EStG) nachkommt, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15% für Rechnung des Leistenden vornimmt (sogenannte Bauabzugssteuer), diesen Steuerabzugsbetrag anmeldet und an das zuständige Finanzamt abführt.

 

Zur Anrechnung oder Aufrechnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA geleisteter Zahlungen auf Insolvenzforderungen des FA

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an das FA entrichtete Beträge, die nicht aus freigegebenen Vermögen stammen, können gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur auf Steuerschulden angerechnet werden, die zu den Masseverbindlichkeiten gehören. In Höhe eines nach Anrechnung der Zahlungen auf nachinsolvenzlich begründete Steuerschulden verbliebenen Überschusses entsteht ein Erstattungsanspruch zugunsten der Masse gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG

Einer Aufrechnung gegen diesen Erstattungsanspruch mit Insolvenzforderungen des FA steht das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegen.

BFH Urteil vom 24.2.2015, VII R 27/14

Zahlungen der Eltern an ein Kind im Gegenzug für dessen Erb- und Pflichtteilsverzicht

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die Eltern an ihr Kind leisten im Gegenzug zu dessen Erb- und Pflichtteilsverzicht sind nicht einkommensteuerbar.

Den so geleisteten Zahlungen liegt weder steuerrechtlich noch zivilrechtlich ein entgeltlicher Leistungsaustausch zu Grunde und auch keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass die wiederkehrenden Zahlungen auch keinen einkommensteuerbaren Zinsanteil enthalten.

Die rechtliche Beurteilung ändert sich nicht dadurch, dass die Verpflichtung zur Zahlung nach dem Tod der Eltern auf den Erben übergeht.

BFH Urteil vom 09.02.2010 – VIII R 35/07 BFH NV 2010 S. 1793