Gläubiger i.S. des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist der wirtschaftliche Eigentümer einer Forderung, Empfänger derjenige, dem der in einer Betriebsausgabe enthaltene wirtschaftliche Wert vom Steuerpflichtigen übertragen wurde. Beide Begriffe stehen gleichrangig nebeneinander.