Häusliches Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers

Es ist nicht allein der zeitliche Anteil der Tätigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu.

BFH Beschluss vom 20.04.2010 – VI B 150/09 BFHNV 2010 S. 1434 f.

Begründung:

Soweit der Kläger darüber hinaus vorbringt, dass die weitere Sachverhaltserforschung ergeben hätte, dass der Kläger zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in seinem Arbeitszimmer tätig gewesen sei, verkennt der Kläger überdies den rechtlichen Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Denn insoweit ist nicht allein der zeitliche Anteil der Tätigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu.