Zufluss beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Leitsatz (BFH/NV)

Es ist geklärt, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit nicht mit Illiquidität zu verwechseln ist und Zahlungsunfähigkeit regelmäßig zu verneinen ist, wenn noch kein Insolvenzverfahren eingeleitet ist.

Die Entscheidung, ob Mietzahlungen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb oder als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die steuerlichen Verhältnisse der Betriebskapitalgesellschaft bei einer Betriebsaufspaltung, so dass diese nicht notwendig beizuladen ist.

BFH Beschluss vom 08.05.2014 – X B 105/13 (BFHNV 2014 S. 1213) (veröffentlicht am 25.06.2014)

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1998 bis 2000 ein Baueinzelunternehmen, welches aufgrund der Nutzungsüberlassung von Büroräumen sowie Lager- und Freiflächen mit der X-GmbH (im Folgenden: GmbH) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verbunden war. Unter dem 1. Juni 1998 schloss der Kläger mit der GmbH einen schriftlichen Mietvertrag ab, den er auch als Vertreter für die GmbH unterzeichnete. Der von der GmbH in der Folgezeit verbuchte Mietaufwand war höher als die vom Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre angegebenen Mieteinnahmen. Im Rahmen der später durchgeführten steuerlichen Außenprüfung gab der Kläger an, im Februar 1999 mit der GmbH einen Darlehensvertrag über die aus betrieblichen Gründen nicht fristgerecht zahlbaren Mieten geschlossen zu haben. Durch Beschluss vom 8. Februar 2001 verzichtete er zur Stärkung der GmbH rückwirkend zum 31. Dezember 1999 auf seine bestehenden

Aufgrund der Außenprüfung im Jahr 2003 ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) von der steuerlichen Wirksamkeit des Mietvertrages aus und setzte die Mieteinnahmen des Klägers in der vereinbarten Höhe an. Der Verzicht auf die Darlehensforderungen und auf Nutzungsentgelt für den PKW führten aus dessen Sicht nicht zu einem gewinnmindernden Aufwand im Einzelunternehmen. Das gleiche gelte für den vereinbarten “verlorenen Zuschuss”. Eine Teilwertabschreibung auf die im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehaltene GmbH-Beteiligung erkannte das FA nicht an.Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trug der Kläger im Klageverfahren weiterhin vor, der Mietvertrag sei steuerlich nicht anzuerkennen, da er einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das gleiche gelte für die spätere mündliche Vereinbarung. Das FA unterstelle einen fiktiven Zufluss der Mietzinsen, was aufgrund der bestehenden Zahlungsunfähigkeit der GmbH nicht möglich sei.

Entscheidungsgründe

Es reicht also nicht aus  anhand des konkreten Einzelfalls die Frage des Zuflussprinzips von Vermietungsentgelten aufzuwerfen und die Fremdüblichkeit der getroffenen Vereinbarungen zu problematisieren. Vielmehr war über den Einzelfall hinaus die Klärungsbedürftigkeit darzustellen, was nicht erfolgt ist.

Soweit der Kläger sinngemäß darauf abstellt, der Begriff des Zuflusses vereinbarter Entgelte setze beim beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seit Geltung der Insolvenzordnung (InsO) andere Voraussetzungen in Bezug auf den Begriff der Zahlungsunfähigkeit voraus, bedarf dies keiner weitergehenden Klärung durch den Senat. Auch nach dem Inkrafttreten der InsO hat der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich des Zuflusses von vereinbarten Entgelten bei einem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft festgehalten und insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass die vorübergehende Zahlungsschwierigkeit auch weiterhin nicht mit der Illiquidität zu verwechseln sei. Zahlungsunfähigkeit sei regelmäßig zu verneinen, solange noch kein Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eingeleitet sei.