Schuldzinsen als Werbungskosten

Schuldzinsen zur Finanzierung einer Zugewinnausgleichsforderung sind keine Werbungskosten und auch nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen abziehbar.

BFH Urteil vom 24.10.2012 IX R 35/11 BFHNV 2013 S. 522

Begründung:

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Zutreffend hat das FG die Schuldzinsen aus den streitbefangenen Bankdarlehen über insgesamt 2,6 Mio. DM nicht als Werbungskosten anerkannt.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen und bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Das gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG), und damit für ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Maßgeblich ist, ob die Darlehensvaluta zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist. Ein bloßer rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Die Feststellung, wofür das Darlehen im Einzelfall tatsächlich verwendet worden ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der.

Diesen Maßstäben entspricht die Vorentscheidung. Zutreffend hat das FG den begehrten Abzug der Zinsaufwendungen als Werbungskosten wegen fehlenden wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der Vermietungstätigkeit des Klägers versagt.

Die Schuldzinsen entstanden wegen der Finanzierung der Erfüllung einer privat veranlassten, nämlich güterrechtlichen Verpflichtung. Die Würdigung des FG, dass die streitbefangenen Darlehen unmittelbar zur Begleichung der güterrechtlichen Zahlungsverpflichtungen verwendet wurden, ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Darlehensvertrag vom 25. September 1990. Danach sollten Zahlungen, die der Kläger "auf Grund der Durchführung des Zugewinnausgleichs an seine Ehefrau leisten wird, angerechnet werden auf die … Darlehensforderung … Soweit entsprechende Zahlungen auf Grund des … Gütervertrages unter Herbeiführung des Zugewinnausgleichs" die Darlehensverbindlichkeit "nicht übersteigen, gelten diese Zahlungen als Tilgung der Darlehensverbindlichkeit". Damit werden an die Durchführung des güterrechtlichen Vertrages Rechtsfolgen für das Darlehen geknüpft. Vorgreiflich ist aber die Erfüllung der Verpflichtung aus dem güterrechtlichen Vertrag vom 9. Dezember 1991. Denn nach den bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger tatsächlich auf diese Verpflichtung geleistet. Dabei handelt es sich auch nicht um einen bei wirtschaftlicher Betrachtung bloß formalen Zwischenschritt in dem Sinne, dass der Kläger, lediglich motiviert durch güterrechtliche Umstände, auf die Darlehensverpflichtung gegenüber der Klägerin geleistet hätte.

Zudem ist der Darlehensvertrag vom 25. September 1990 der Besteuerung nicht zugrunde zu legen. Er entspricht nicht den Maßstäben, welche die ständige Rechtsprechung für Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen aufgestellt hat. Danach sind solche Verträge steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Da nach den Feststellungen des FG keine Zinsen gezahlt wurden, wurde der Darlehensvertrag auch nicht tatsächlich durchgeführt. Daran ändert die Regelung im Ehevertrag nichts, wonach die nicht bezahlten Zinsen dadurch ausgeglichen sein sollten, dass der Kläger den Familienunterhalt überwiegend aus eigenen Mitteln erfüllt habe. Diese nachträgliche Zinsregelung hält jedenfalls einem Fremdvergleich nicht stand. Es kann auch nicht von einer steuerlich relevanten Umschuldung dieses steuerlich nicht anzuerkennenden Darlehens ausgegangen werden. Denn mit der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Ehevertrag ist die Darlehensschuld erloschen. Eine Umschuldung kommt nicht mehr in Betracht.

Soweit die Kläger meinen, mit den Zahlungen aufgrund des Ehevertrages sei keine Zugewinnausgleichsschuld beglichen worden, weil eine solche nicht mehr bestanden hätte, kann auch dies einen wirtschaftlichen Zusammenhang der Zahlungen mit den Vermietungseinkünften des Klägers nicht begründen. Denn durch den Ehevertrag sollten die ehelichen Güterrechtsverhältnisse der Kläger einvernehmlich geregelt werden, dies gerade vor dem Hintergrund einer insoweit unklaren Situation. Die Zahlungen des Klägers an die Klägerin erfolgten zur Durchführung des Zugewinnausgleichs. Dies folgert das FG schlüssig gerade auch aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Darlehensaufnahmen und der Fälligkeit der im Ehevertrag vereinbarten Raten.

 

Bewertung des Anfangsvermögens bei Zugewinnausgleich

Bei der Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG sind die Anfangsvermögen und die diesen hinzuzurechnenden späteren Erwerbe zum Ausgleich der Geldentwertung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu indexieren.

BFH Urteil vom 27.6.2007, II R 39/05

Durch die Geldentwertung eingetretene, nur nominelle Wertsteigerungen des Anfangsvermögens und der Vermögensgegenstände, die diesem zuzurechnen sind, führen nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu einem Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der durch den Kaufpreisschwund des Geldes verursachte, unechte Zugewinn ist nach dieser Rechtsprechung dadurch von der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung auszunehmen, dass die nach § 1374 Abs. 1 BGB anzusetzenden (positiven) Anfangsvermögen beider Ehegatten mit dem Preisindex für die Lebenshaltung bei Beendigung des Güterstandes multipliziert und durch den Index bei Beginn des Güterstandes dividiert werden. Bei den dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Vermögensgegenständen ist statt des Preisindexes bei Beginn des Güterstandes der für den Zeitpunkt des Erwerbs maßgebende zu berücksichtigen. Die Inflationsbereinigung ist auch geboten, soweit Geldforderungen oder Geldschulden betroffen sind.

Die Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung der Geldentwertung bei der Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich ist auch für die Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG maßgebend. Nur so lässt sich die von § 5 Abs. 1 ErbStG gewollte Angleichung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten erreichen. Nach dieser Vorschrift soll der nicht als Erwerb i.S. des § 3 ErbStG geltende Anspruch auf den fiktiven Zugewinnausgleich vorbehaltlich der in § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 ErbStG getroffenen Sonderregelungen dem Anspruch entsprechen, der sich bei einem tatsächlich durchgeführten güterrechtlichen Zugewinnausgleich ergäbe. Bei Letzterem bestünde aber der Ausgleichsanspruch nur in dem Umfang, der durch die vom BGH vorgenommene Gesetzesauslegung bestimmt wird. Dies schließt die Indexierung ein.