Einkommen- und gewerbesteuerliche Zuordnung von Lizenzeinnahmen

Einkommen- und gewerbesteuerliche Zuordnung von Lizenzeinnahmen

BFH  Beschluss vom 4.9.2014, VIII B 135/13

Begründung:

Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Gewerbesteuermessbescheide der Streitjahre nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Die Lizenzeinnahmen der Klägerin seien in einem Gewerbebetrieb der Klägerin erzielt worden und unterlägen daher auch der Gewerbesteuer. Die Entwicklung der …kalender und die Überlassung der Rechte hieran sei nicht als gewerbesteuerfreie selbständige Tätigkeit anzusehen. Für eine künstlerische Tätigkeit der Klägerin fehle es an der erforderlichen künstlerischen Gestaltungshöhe der Produkte. Für diese Würdigung folgte das FG den Ausführungen eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Ferner liege keine wissenschaftliche (Erfinder-)Tätigkeit der Klägerin vor, ebenso wenig handele es sich um Zufallserfindungen der Klägerin, da die Klägerin diese nachhaltig entwickelt und immer weiter an die Marktbedürfnisse angepasst habe. Eine Einordnung der Einkünfte als (gewerbesteuerfreie) Einkünfte aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in den für die Streitjahre maßgebenden Fassungen –EStG–) verneinte das FG, da im Streitfall nach der Subsidiaritätsklausel (§ 21 Abs. 3 EStG) die Rechteüberlassung vorrangig der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sei.