Zum Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern

Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist "zeitnah", d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren.

Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird.

BFH Beschluss vom 11.11. 2011 – VB 19/10 BFHNV 2012 S. 459 f.

Begründung:

Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist "zeitnah", d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren. Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird.

Soweit die Klägerin darüber hinaus für grundsätzlich bedeutsam hält, welche anderen Umstände, anstelle der Geltendmachung des Vorsteuerabzug, als Indiz für die Zuordnung anzusehen seien, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren, weil nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keine Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Unternehmen vor Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist vorlagen.

 

 

Aufteilung von Gegenständen die teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch genutzt werden

Mit Urteil vom 31.01.2002, Bundessteuerblatt 2003, II Seite 813, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Unternehmer, der einen Gegenstand nur teils unternehmerisch und teils nichtunternehmerisch nutzt, den Gegenstand umsatzsteuer-rechtlich insgesamt seinem Unternehmen zuordnen kann.

Der BMF hat mit Schreiben vom 30.03.2004, IV B 7 S 7.324/04, Bundessteuerblatt 2004, Seite 451, folgendes dargestellt:

Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmens bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Gegenstandes. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und erkennbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit des Unternehmers stehen.

Kein Wahlrecht hinsichtlich der Zuordnung zum Unternehmen besteht bei Gegenständen, die ausschließlich für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden.

Ein Unternehmer, der einen Gegenstand anschafft oder herstellt, den er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch nutzt, darf diesen Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn er ihn zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke nutzt.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges ist regelmäßig ein ge-wichtiges Indiz für die Zuordnung zum Betrieb. Hingegen stellt die Unterlassung des Vorsteuerabzuges ein ebenso gewichtigtes Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen dar.

Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden.

Die Frage ob und in welchem Umfang ein Unternehmer im Einzelfall Gegenstände für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat, ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen sind.

Hierbei kann zur berücksichtigen sein, ob der Unternehmer bei An- und Verkauf des gemischt genutzten Ge-genstandes unter seinem Firmennahmen auftritt oder ob der Gegenstand betrieblich oder privat versichert wurde.

Unter Umständen kann auch die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein.

Zwar ist die Wahrnehmung der Bilanzierungspflichten für die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung nicht maßgeblich, jedoch kann z. B. der Umstand, dass der Unternehmer einen Gegenstand nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt hat, obwohl die Voraussetzung dafür gegeben sind, ein Indiz dafür sein, dass er es umsatzsteuerlich nicht seinem Unternehmen zuordnen wollte.

Gibt es keine derartigen Beweisanzeichen für eine Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmen, kann dieses nicht unterstellt werden.

Die vorsehenden Grundsätze sind allgemein auf alle Gegenstände anzuwenden, deren Anschaffung, Einlage oder Herstellung nach dem 30.06.2004 erfolgten.

Zuordnung von Wirtschaftsgütern für das Unternehmen

Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: PKW) zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen; er kann ihn aber auch insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn genauso entsprechend dem –geschätzten– unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.

(BFH Urteil vom 28. Februar 2002 V R 25/96)

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann dies nicht unterstellt werden.

Bei einem PKW, der überwiegend betrieblich genutzt wird, kann aus dem Umstand, dass er ertragsteuerlich notwendig dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist und vom Unternehmer entsprechend behandelt wird, nicht geschlossen werden, dass der Unternehmer ihn auch umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zugeordnet hat.