Arbeitgeberhaftung bei Befreiung des Arbeitnehmers von der Sozialversicherungspflicht

Wir ein Arbeitnehmer durch Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungträgers rückwirkend aus der Sozialversicherungspflicht entlassen, dann sind die geleisteten Zuschüsse zur Krankenversicherung als Arbeitlohn zu erfassen und der Lohnsteuer zu unterwerfen.

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, wenn er nicht von der Möglichkeit des § 41 c EStG gebrauch macht.

Finanzgericht Köln Urteil vom 20.08.2008 12 K 1173/04 -rechtskräftig EFG 2009 S. 117 ff.