Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen Wettbewerb

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S. von § 14 AO erfordert nicht das Bestehen eines konkreten oder potentiellen Wettbewerbs.

Unter sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Die Tätigkeit eines Sport-Dachverbands gehört dazu nicht.

BFH  Urteil vom 24.6.2015, I R 13/13

Begründung:

Nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen und den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger in den Streitjahren nach seiner Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck verfolgt (Förderung des Sports, § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO) und ist deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999/2002) von der Körperschaftsteuer befreit. Steuerpflichtig ist er gleichwohl gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG 1999/2002 mit seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, soweit es sich nicht um Zweckbetriebe i.S. der §§ 65 bis 68 AO handelt (§ 64 Abs. 1 AO). Die streitbefangenen Aktivitäten des Klägers im Zusammenhang mit dem Bereich Bundesligen/Mannschaftsmeisterschaften sind als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen.

Für den Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in diesem Zusammenhang ist auf die Definition in § 14 AO zurückzugreifen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist danach eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (Satz 1). Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

Die organisatorischen Dienstleistungen bzw. die Erarbeitung, Zurverfügungstellung und Durchsetzung des Ordnungsrahmens für den reibungslosen Ablauf der von den Vereinen veranstalteten Bundesliga-Wettkämpfe sind nachhaltige selbständige Tätigkeiten des Klägers, die über eine Vermögensverwaltung hinausgehen und für die der Kläger die streitigen Entgelte und Gebühren (Einnahmen i.S. von § 14 AO) bezogen hat. Letztere unterscheiden sich von nach § 8 Abs. 5 KStG 1999/2002 steuerfreien Mitgliedsbeiträgen dadurch, dass sie nach den den Senat wiederum bindenden Feststellungen der Vorinstanz als Gegenleistungen für bestimmte Tätigkeiten des Klägers gezahlt worden sind.

Der Beurteilung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steht nicht entgegen, wenn sich der Kläger –wie nach dessen Vorbringen der Fall– in den Streitjahren als (einziger) nationaler Dachverband für den X-Sport mit der Organisation nicht in einem konkreten oder auch bloß potentiellen Wettbewerb mit anderen, nicht steuerbegünstigten Unternehmen befunden hätte.

Zwar hat die Besteuerung der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften ihren wesentlichen Beweggrund im Wettbewerbsgedanken, der eine Gleichbehandlung der begünstigten Körperschaften mit konkurrierenden erwerbswirtschaftlichen Unternehmen fordert. Dennoch gehört die Möglichkeit von Wettbewerbsbeeinträchtigungen ausdrücklich nicht zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Sie gehört dazu auch nicht als ungeschriebene Voraussetzung, die jeweils zusätzlich zu den gesetzlichen Tatbestandmerkmalen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geprüft und bejaht werden müsste, um dessen Steuerpflicht zu bejahen. Das zeigt sich z.B. an der Regelung des § 65 Nr. 3 AO, der das Privileg der Steuerfreiheit des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen oder mildtätigen Körperschaft an die Bedingung knüpft, dass der betreffende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Die Statuierung dieser Wettbewerbsklausel wäre nicht erklärlich, wenn als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nur solche Betriebe in Betracht kämen, bei denen ein konkretes oder potentielles Wettbewerbsverhältnis zu nicht begünstigten Unternehmen festgestellt werden kann.

Der beschriebene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb nach § 67a AO. Nach Auffassung von FA und FG sind die vom Kläger entfalteten Aktivitäten keine sportlichen Veranstaltungen i.S. von § 67a AO. Die Vorinstanz hat dies aus dem Umstand gefolgert, dass nicht der Kläger, sondern die Vereine die wesentlichen Leistungen bei den Veranstaltungen der Bundesligen und der Mannschaftsmeisterschaften erbrächten. Der Kläger schaffe lediglich den organisatorischen Rahmen und übernehme unterstützende verwaltungstechnische Funktionen. Dies genüge nicht, um ihn als den veranstaltenden Sportverein i.S. des § 67a AO anzusehen.

Diese Beurteilung ist zutreffend. Unter sportlichen Veranstaltungen sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben; eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Auch wenn die Leistungen des Klägers die ordnungsgemäße und einheitliche Durchführung der einzelnen Bundesliga-Wettkämpfe durch die Vereine erst ermöglichen mögen, sind sie doch nicht auf Organisation oder Durchführung konkreter sportlicher Veranstaltungen gerichtet. Nach den Feststellungen des FG werden vielmehr die konkreten Organisationsmaßnahmen von den Vereinen erbracht, denen allein auch die Einnahmen aus den Wettkämpfen zustehen und die allein die finanziellen Risiken der Veranstaltungen tragen. Auch entsendet nicht der Kläger, sondern entsenden die Vereine die Sportler zu den jeweiligen Veranstaltungen..

Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO ist gegeben, wenn (u.a.) der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO). An dieser Voraussetzung fehlt es, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Sportvereins oder -verbands der Förderung des bezahlten Sports dient. Das ergibt sich daraus, dass der bezahlte Sport nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Sportbegriff des § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO fällt.