Abzugsbeschränkung bei zwei Arbeitszimmern in zwei verschiedenen Wohnungen

Ein zweites Arbeitszimmer in einem weiteren zu Wohnzwecken genutzt eröffnet nicht nochmals die Möglichkeit 1.250 € geltend zu machen.

Ein Dozent für Steuerrecht hat den Mittelpunkt seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit am Ort der Schulung und nicht in seinem Arbeitszimmer, auch wenn dort die Vorbereitung getroffen werden.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.02 2015 – 2 K 1595./ 13 Revision eingelegt

Begründung:

eine jeweilige Berücksichtigung von 1059 € als höchstzulässige Betriebsausgabenabzug für jedes im Veranlagung Albtraum zeitgleich oder nacheinander genutzte Arbeitszimmer scheitert an den Anknüpfung des beschränkten Betriebsausgabenabzugs an die Person des Steuerpflichtigen. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs,