Steuerfreiheit von Leistungen eines Sozialtrainers

Die Leistungen eines selbständigen Sozialtrainers können nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sein, wenn der Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe diese Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittelbar (durchgeleitet) vergütet hat.

Ist dieser Sozialtrainer als Subunternehmer für einen Hauptunternehmer (z.B. eine psychologische Praxis) tätig und vergütet der Kostenträger Leistungen des Hauptunternehmers, ohne die Kosten für den Subunternehmer ausdrücklich zu übernehmen, so werden die Leistungen des Subunternehmers nicht von einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe, sondern nur vom Hauptunternehmer vergütet.
BFH v. 30.11.2016 – V R 10/16.

Sachverhalt:
Leistungen eines selbständig tätigen Sozialtrainers können nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sein. wenn der Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe diese Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil unmittelbar oder mittel bar vergütet hat. Ist der Sozialtrainer als Subunternehmer für einen Hauptunternehmer tätig und vergütet der Kostenträger Leistungen des Hauptunternehmers. ohne dabei die Kosten für den Subunternehmer ausdrücklich zu übernehmen, liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor.

Der Kläger war im Streit jahr 2009 als Sozialtrainer für fünf Auftraggeber zuständig und begehrte im Rahmen seiner Steuerfestsetzung die Steuerbefreiung seiner Leistung nach § 4 Nr.16 Buchst. k UStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Danach konnten Einrichtungen, bei denen u. a. im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind, die Steuerfreiheit ihrer Umsätze in Anspruch nehmen. Da im finanzgerichtlichen Verfahren nicht dargelegt werden konnte, dass tatsächlich die persönliche Leistungserbringung des Sozialtrainers -unmittelbar oder wenigstens mittelbar- vereinbart war und dass dementsprechend tatsächlich Kosten für die Leistungen von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit -wenn auch mittelbar- übernommen wurden, wurde die Steuerfreiheit der Umsätze versagt.

Begründung:
Der BFH verweist die Sache zur Entscheidung zurück an das Finanzgericht. Nach
den Feststellungen des Finanzgerichts, habe der Sozialtrainer zum einen Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht. Daher sei zu prüfen, ob eventuell die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG Anwendung finde. Für Leistungen an Erwachsenen habe das Finanzgericht erneut die Voraussetzungen des § 4 Nr.16 Buchst. k UStG zu prüfen.

Für Zwecke der Steuerbefreiung des § 4 Nr.25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG läge eine Vergütung in unionskonformer Auslegung durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht nur im Falle einer unmittelbaren, sondern auch bei einer nur mittelbaren (durchgeleiteten) Kostentragung vor. Der BFH verweist dabei u. a. auf die Rechtsprechung des BFH v. 22.6.2016 – V R 46/15, und BFH v. 18.8.2015 – V R 13/14.

Der BFH betont, dass nicht jede mittelbare Kostentragung zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ausreiche, um die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG zu erfüllen. Der Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe müsse die konkrete Leistung des Unternehmers vergüten. Wenn beispielsweise, wie im Urteilsfall v. 22.6.2016 (a. a.O.) dem Jugendamt unter Mitteilung des jeweiligen Subunternehmers ein Kostenvoranschlag unterbreitet
wird, woraufhin das Jugendamt in Kenntnis der Person des Subunternehmers die Kostenübernahme zusagt und die die Kosten übernimmt, lägen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung vor. Vergüte der Kostenträger jedoch Leistungen eines Unternehmers, ohne die Kosten für den Subunternehmer ausdrücklich zu übernehmen, werden die Leistungen des Subunternehmers gerade nicht von einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe vergütet und eine Steuerbefreiung scheidet aus.

In Anlehnung an die Ausführungen des BFH ist zu beachten, dass in vergleichbaren Fällen eine ausdrückliche Benennung des Subunternehmers gegenüber den Kostenträgern erfolgt und eine konkrete Kostenzusage von den entsprechenden Stellen erfolgt.