Wird im Rahmen einer Prüfung der Verrechnungspreisen zwischen der inländischen Tochtergesellschaft und der ausländischen Muttergesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) unterstellt, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen den tatsächlich vereinbarten Preis und dem Fremdvergleichspreis zu erhöhen.
Ein Fremdvergleichspreis ist der Preis, den eine unabhängiger Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen gezahlt hätte.
Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber, wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise zustande gekommen sind, so kann aus der Weigerung gefolgert werden, dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
Auch in diesem Fall können die vereinbarten Preise dennoch angemessen sein. Für die Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das Finanzverwaltung die objektive Beweislast.
Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener Fremdvergleichspreise, so stellt die Schätzung eines Mittelwertes in der Regel keine Rechtsgrundlage dar. Die Schätzung muss sich an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert orientieren.
(BFH Urteil vom 17. Oktober 2001-I R 103/00 BFHNV 2002 S.134).
Das Urteil zu den Verrechnungspreisen nimmt ausführlich zu den Möglichkeiten der Fremdvergleichspreisermittlung Stellung. Für die Preisermittlung trägt die Finanzverwaltung die objektive Beweislast.
In der Praxis bietet es sich aber an Vergleichspreise an Fremde nachzuweisen um einer vGA zu entgehen.
Ergänzungen:
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Anerkennung von Verrechnungspreisen verschärft.