Versagung Betriebsausgabenabzugs bei Leiharbeitern aus dem Ausland.

Eine dem möglichen Empfänger vorgeschaltete Person ist nicht als Zahlungsempfänger im Sinne des § 160 AO anzusehen. Wird der wirkliche Zahlungsempfänger nicht genannt, ist der Betriebausgabenabzug nur zu versagen, wenn konkrete Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass der Empfänger im Inland steuerpflichtige Einnahmen erzielt, diese aber nicht steuererhöhend erfasst.

(Finanzgericht Berlin Beschluss vom 09.11.2000, 7 B 8890/99, rechtskräftig.).

In dem vorliegenden Fall, hatte eine Firma aus England Leiharbeiter angeheuert und diese in Bauvorhaben in Deutschland eingesetzt. Die Finanzverwaltung holte Erkundigungen ein und stellte über die Wirtschaftsauskunft des Bundesministeriums für Finanzen fest, dass es sich in England um eine Briefkastenfirma handelt, die keinen eigenen Geschäftsbetrieb hat.
Die Finanzverwaltung versagte darauf hin, den Betriebsausgabenabzug. Das Finanzgericht Berlin hat in dieser rechtskräftigen Entscheidung dieses nicht mitgetragen und führt aus, dass es ernsthaft Zweifel gegen die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Finanzverwaltung gibt.

Es gäbe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlungsflüsse an die britischen Gesellschaften in den Einzugsbereich des deutschen Einkommensteuerrechtes zurückgeflossen sind.

In diesem Zusammenhang war für das Gericht wichtig, dass der Steuerpflichtige Personen benannt hat, die die Schecks bei den Banken eingelöst haben.