Beschränkung der Mietkosten bei doppelter Haushaltsführung

Der durch die doppelte Haushaltsführung begründete Mehraufwand ist auf den angemessenen Bedarf zu beschränken

BFH Urteil vom 06.03.2008 — VI R 3/05 BFH NV 2008 S. 1315
Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v.28.8.2003,16 K i/o2

Begründung:
Der durch die doppelte Haushaltsführung begründete notwendige Mehraufwand ist auf den angemessenen Bedarf zu beschränken. Deshalb sind Mehraufwendungen notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben.