Private Veranlassung bei doppelte Haushaltsführung

Jede Begründung einer doppelten Haushaltsführung ist auf ihre berufliche oder private Veranlassung zu überprüfen. Insbesondere dann, wenn sich der Steuerpflichtige aus privaten Gründen sich dazu entschlossen hat, die übliche einheitliche Haushaltsführung auf zwei Haushalte aufzuspalten.

München Urteil vom 22. Oktober 2008 1 K 4247/06 rechtskräftig EFG 2009 S. 240 ff.

Eine doppelte Haushaltsführung kann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn private Gründe für die Begründung einer solchen ursächlich bestehen.

Anmerkung:

Der BFH hat in seiner Entscheidung in 2009 diesen Sachverhalt teilweise anerkannt. Nicht jede private Veranlassung ist schädlich.