Der BFH hält daran fest, dass eine im Zeitraum vor dem Ergehen der erstmaligen Entscheidung über die Anerkennung dieser Rückstellung nicht passivierte Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen unter den Voraussetzungen der Bilanzänderung nachträglich gebildet werden kann.
BFH Urteil vom 16.12.2008 – IR 54/08 BFHNV 2009 S. 746 f.
Begründung:
Der Bundesfinanzhof führt aus, das die Bildung einer Rückstellung für die zukünftige Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen auch bisher nicht unrichtig gewesen wäre. Der Umstand, dass es auf Finanzgerichtsebene ein negatives Urteil gegeben hat zeigt nur die unklare Rechtslage.