Werbungskostenabzug von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage

Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind mit Ihrer Zahlung aufgrund ihrer Zuordnung bzw. Bindung im Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zwar aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Wohnungseigentümers abgeflossen, sie können aber beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.

BFH Beschluss vom 09.12.2008 – IX B 124/08 BFH NV 2009 S. 571