Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhrlieferungen

Nach § 6a Abs. 4 UStG ist eine Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

 Eine Ausfuhrlieferung ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steuerfrei, wenn der Unternehmen einen Vertrauensschutz auf die Echtheit eines Zollstempels geltend macht, weil er keinen Anlass hatte dessen Gültigkeit zu zweifeln.

Finanzgericht München Urteil vom 24. April 2008 14 K 4628/05- EFG 2009 S. 523ff

 Anmerkung:

In diesem Fall wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.