Bei einer Betriebsaufspaltung sind Besitz- und Betriebsgesellschaft dann betriebsvermögensmäßig miteinander verbunden, wenn sich die personelle Verflechtung aus der Beteiligung an den Gesellschaften ergibt und nicht nur auf einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis beruht.
BFH Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 27/06
Begründung
Wie der Senat bereits in früheren Urteilen entschieden hat, kann allein der Umstand, dass die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft bei der Besitzgesellschaft nicht zum Betriebsvermögen gehört, für die Frage, ob die Unternehmen betriebsvermögensmäßig verflochten sind, nicht ausschlaggebend sein. Maßgeblich ist insoweit allein, dass die Verflechtung nicht auf einem rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnis beruht, sondern sich aus der Beteiligung an der Betriebsgesellschaft ergibt.
Ebenso hat der Senat für den Fall entschieden, dass die Anteile der Betriebskapitalgesellschaft nicht zum Betriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft, sondern zum Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft gehören, die die einzige Gesellschafterin der Betriebskapitalgesellschaft ist.
Diese Grundsätze gelten für alle Fälle der Betriebsaufspaltung. Das Merkmal der betriebsvermögensmäßigen Verflechtung dient lediglich der Abgrenzung zu den Fällen einer Betriebsaufspaltung aufgrund faktischer Beherrschung. Dass nach dieser Entscheidung grundsätzlich die Anteile der Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen bei der Personengesellschaft gehören müssen, hat darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung.