Die Veräußerung eigener Anteile einer GmbH an die Gesellschafter kann als vGA zu werten sein. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter ist nicht mit Blick auf die Beteiligungsinteressen der Altgesellschafter gehindert, eigene Anteile der Gesellschaft gewinnbringend an Dritte zu veräußern.