Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen im Billigkeitsverfahren

Ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes die Gewährung der Steuerbefreiung gebieten, obwohl die Voraussetzungen eine Ausfuhrlieferung i.S. des § 6 Abs. 1 UStG nicht erfüllt sind, kann nur im Billigkeitsverfahren entschieden werden.

BFH Beschluss vom 26.03.2009 V B 179/07 BFH NV 2009 S. 1477 ff

Begründung:

"Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, ist im Erlassverfahren zu prüfen."

Der Senat hat in diesem Urteil u.a. ausgeführt, eine analoge Anwendung des § 6a Abs. 4 UStG auf Ausfuhrlieferungen komme nicht in Betracht. Ob die Grundsätze des Vertrauensschutzes die Gewährung der Steuerbefreiung geböten, obwohl die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung i.S. des § 6 Abs. 1 UStG nicht erfüllt seien, könne nur im Billigkeitsverfahren entschieden werden; dem stehe das Gemeinschaftsrecht nicht entgegen