Bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft sind die Aufwendungen für Gemeinschaftsräume, die sowohl der eigenen Wohnnutzung des Steuerpflichtigen und seiner Familie wie auch der (entgeltlichen) Betreuung der in die Familie integrierten fremden Kinder dienen, regelmäßig nach der Zahl der der Haushaltsgemeinschaft zugehörigen Personen aufzuteilen.
BFH Urteil vom 25. Juni 2009 IX R 49/08
Begründung:
Nach diesen Grundsätzen hat das FG in nicht zu beanstandender Weise die AfA für die streitbefangenen Gemeinschaftsräume und Einrichtungsgegenstände als abziehbare Werbungskosten des Klägers im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 EStG) behandelt.
Die Aufteilung nach der Zahl der Nutzer einer Wohnung stellt einen objektiven Maßstab dar, der eine sichere und leichte Abgrenzung einer steuerbaren Raumnutzung von der privaten Wohnnutzung ermöglicht. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Person welche konkreten in qm messbaren Flächenanteile der Wohnräume oder Teile der Einrichtungsgegenstände mit welcher Intensität und welchen Zeitanteilen pro Tag nutzt. Um die durch die Einkünfteerzielung –im Zusammenhang mit den aufgenommenen Kindern und deren Betreuung, inerseits von der durch die private Wohnnutzung andererseits verursachte Abnutzung abzugrenzen, stellt die Anzahl der Personen, die sich aus privaten Gründen oder im einkommensteuerbaren Bereich in der Wohnung als ihrem Lebensmittelpunkt in einer Hausgemeinschaft aufhalten, einen objektiven Maßstab dar. Hierfür ist entgegen der Ansicht des FA weder eine "statische Nutzung" erforderlich noch müssen einzelne Lebensgewohnheiten nachvollzogen werden.