Zahlt ein Steuerpflichtiger, der einem Vermögensverwalter Vermögen zur Anlage auf dem Kapitalmarkt überlässt, ein gesondertes Entgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Vermögensverwalters, so ist das Entgelt den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen zuzurechnen.
Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den – einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren – Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen, wenn der Anleger bereits im Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von Kapitalanlagen grundsätzlich getroffen hat und der Aufwand seiner Art nach – wie z.B. derjenige für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen – auf diesen Erwerb bezogen ist.