Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nur von einem Elternteil geltend gemacht werden

Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen, kann wegen desselben Kindes für denselben Monat nur einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag abziehen .

Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern, unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird, untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b Satz 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen    .

Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

BFH Urteil vom 28.4.2010, III R 79/08

Erläuterungen:

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. April 2010 III R 79/08 steht der einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil zu, auch wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält.

Allein stehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, können bei der Einkommensteuerveranlagung den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen (§ 24b des Einkommensteuergesetzes). Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte, würde sich bei ihm der Entlastungsbetrag steuerlich nicht auswirken. Der BFH entschied dagegen, dass die alleinerziehenden Eltern –unter Umständen auch nachträglich– einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag geltend macht, es sei denn, ein Elternteil hat bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen. Der Entlastungsbetrag kann daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.