Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

BFH Beschluss vom 9.11.2010, VI B 101/10

Begründung:

Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten –ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung– dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel geleistet werden, die Krankheit erträglich zu machen.

Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach. Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten.

Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind. Aufwendungen, die nicht auf einer medizinisch indizierten Behandlung beruhen, zählen nicht zu den Krankheitskosten.