Feststellungs- und Beweislast für Aufwendungen im Zusammenhang mit Eigenleistungen zur Renovierung

Ist der Steuerpflichtige Eigentümer mehrerer Wohnungen, die er zum Teil selbst nutzt und zum Teil vermietet, und macht er Aufwendungen für selbst vorgenommene Erhaltungsarbeiten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend, so muss er nachweisen (§ 9a Satz 1 EStG), in welcher Höhe und bei welchem seiner vermieteten Objekte er Erhaltungsaufwendungen getragen hat.

BFH Beschluss vom 27.01.2011 – IX B 149/10 BFHNV 2011 S. 791

Begründung:

Der Kläger hat seine Aufwendungen gerade nicht anhand der Barbelege nachgewiesen. Wie das FG zutreffend ausführt, ergeben sich bei diesen Belegen gravierende Zweifel (z.B. kurzfristiges, nicht erklärbares Aufeinanderfolgen und Dokumentation von Produkten, die ersichtlich nicht mit den Erhaltungsarbeiten zusammenhängen können), die es nahelegen, dass verschiedene, als Erhaltungsaufwendungen deklarierte und geltend gemachte Ausgaben entweder gar nicht angefallen sind oder mit den Renovierungsarbeiten nicht zusammenhängen. Von daher musste das FG nach § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO die Besteuerungsgrundlagen schätzen – und es hat die sehr großzügige Schätzung des FA nicht nur aus verfahrensrechtlichen Gründen gebilligt. Eine Inaugenscheinnahme der Wohnungen ist als Beweismittel dagegen völlig untauglich. Denn sie beweist allenfalls die hier unbestrittene Tatsache, dass Erhaltungsarbeiten durchgeführt wurden, gibt aber keine Klarheit darüber, in welcher Höhe Aufwendungen angefallen sind.