Kosten für die Erneuerung der Dacheindeckung können auch dann nicht steuermindernd als Betriebsausgaben bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage abgezogen werden, wenn der alte Dachbelag asbesthaltig war und im Zuge der Installation einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage gegen eine asbestfreie Ziegeleindeckung ausgetauscht wurde.
Hessisches Finanzgericht Urteil vom 20.01.2011, 11 K 2735/08
Erläuterung (Gericht):
Kosten für die Erneuerung der Dacheindeckung können auch dann nicht steuermindernd als Betriebsausgaben bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage abgezogen werden, wenn der alte Dachbelag asbesthaltig war und im Zuge der Installation einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage gegen eine asbestfreie Ziegeleindeckung ausgetauscht wurde. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Im Streitfall hatte der Kläger mit den Stadtwerken einen Stromeinspeisevertrag abgeschlossen und im Streitjahr 2006 auf einer Dachhälfte des selbstgenutzten Zweifamilienhauses eine sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage sowie Spezialdachträgerziegel für die Befestigung der Anlage installiert. Kurz zuvor hatte er die komplette, asbesthaltige Wellplatten-Dacheindeckung aus dem Jahre 1961 gegen einen nicht asbesthaltigen Ziegelbelag ausgetauscht, wofür er in der Einkommensteuererklärung bei dem gewerblichen Betrieb der Fotovoltaikanlage 50 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machte. Dies führte im Streitjahr zu einem steuermindernden Verlust von 15.000 EUR. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Aufwendungen für die Dacherneuerung ab, weil das Dach nicht zum Betriebsvermögen der Fotovoltaikanlage gehöre. Damit komme es lediglich zu einem Verlust von 8.000 EUR.
Mit der Klage wandte der Kläger ein, dass das alte Asbestdach noch voll funktionsfähig gewesen sei. Ohne Entfernung des Asbestdaches habe die Fotovoltaikanlage aber aus rechtlichen Gründen nicht montiert werden dürfen. Außerdem stütze das Dach die Fotovoltaikanlage und sei für deren Betrieb unabdingbar. Die hälftigen Dacherneuerungskosten seien folglich als Betriebsausgaben absetzbar.
Das Hessische Finanzgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Entscheidend sei die konkrete Funktion des Daches. Das Dach diene der aufgesetzten Fotovoltaikanlage, die grundsätzlich auch an Fassaden oder auf dem Boden angebracht werden könne, aber lediglich als bloße Halterung und damit in vollkommen untergeordneter Funktion. Die Dachkonstruktion gehöre zum privaten Gebäude und nicht zur betrieblichen Fotovoltaikanlage. Die aufgesetzte Fotovoltaikanlage sei durch die Installation auch kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden und bilde mit diesem auch keine wirtschaftliche Einheit. Als sog. Betriebsvorrichtung sei die Fotovoltaikanlage als ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut ertragsteuerlich getrennt vom Gebäude zu behandeln. Zudem sei durch die Dacherneuerung das Privathaus im Wert gesteigert und die Nutzungsdauer des Daches um weitere 50 Jahre verlängert worden, was auf eine ganz erhebliche private Mitveranlassung hindeute. Auch wenn die Fotovoltaikanlage aus rechtlichen Gründen nicht auf eine asbesthaltige Dacheindeckung aufgesetzt werden dürfe, diene auch das neue Dach so gut wie ausschließlich dem privaten Zweck des Witterungsschutzes und der sog. Nutzbarmachung des gesamten Privatgebäudes. Die bloße räumliche Nähe des Daches zur Fotovoltaikanlage sei für die Zurechnung zu dem betrieblichen Bereich nicht ausreichend, zumal bei der Installation der Fotovoltaikanlage Spezialdachträgerziegel für die Befestigung der Fotovoltaikanlage im Wert von 1.500 EUR montiert worden seien, was das Finanzamt bereits steuerlich zu Gunsten des Klägers berücksichtigt habe.
Das Urteil vom 20. Januar 2011 ist rechtskräftig.