Erzielt das Kind durch sein regelmäßiges Ausbildungsverhältnis keine Einkünfte, sind seine Aufwendungen für die vorübergehende, von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Ausbildungsstätte entfernte Ausbildung nicht nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung seiner Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen.
Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung sind bereits durch den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten.
BFH Urteil vom 9.6.2011, III R 28/09
Erläuterung (BFH):
Mit Urteil vom 9. Juni 2011 III R 28/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zu den für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen zählt und nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden kann, wenn gleichzeitig der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird. Derartige Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung seien durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von 7.680 EUR im Streitjahr 2005 (heute 8.004 EUR) abgegolten.
Im Streitfall unterbrach das Kind, das seinen Lebensmittelpunkt unverändert im Haus der Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Die Praktikantenvergütung und seine außerhalb des Inlandsstudiums erzielten übrigen Einkünfte und Bezüge überstiegen den Jahresgrenzbetrag. Danach bestand kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die aufgrund des Berufspraktikums entstandenen Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht abgezogen werden konnten.
Der BFH verneinte den Anspruch auf Kindergeld und hob das Urteil des Finanzgerichts, das der Klage stattgegeben hatte, auf. Da das Kind seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, könnten die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden. Der Abzug dieser Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung der übrigen Einkünfte und Bezüge scheitere daran, dass die (unterbrochene) Ausbildung an der regelmäßigen inländischen Ausbildungsstätte keiner Einkunftsart zuzurechnen sei. Schließlich könnten die nach obigen Grundsätzen ermittelten Einkünfte und Bezüge nach ständiger Rechtsprechung nicht um den ausbildungsbedingten Mehraufwand gekürzt werden, da bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes der erhöhte Lebensbedarf eines auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung bereits berücksichtigt sei.