Investitionsabsicht bei der Existenzgründer-Ansparabschreibung

Es ist in der Rechtsprechung des BFH ausreichend geklärt, dass die Bildung einer Existenzgründer-Ansparabschreibung nicht in Betracht kommt, wenn eine ernsthafte Investitionsabsicht (z.B. auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung von Wirtschaftsgütern) nicht festgestellt werden kann.

BFH Beschluss vom 25.07.2011 – IB 8/11 BFHNV 2011 S. 1867

Begründung:

Soweit die Klägerin als weitere Rechtsfragen herausstellt, ob "eine ernsthafte Investitionsabsicht bei einem Existenzgründer zweifelsfrei erkennbar sein (muss)" bzw. ob "das Vorhandensein von konkreten Aufträgen eine zwingende Voraussetzung für die Feststellung einer Investitionsabsicht im Rahmen des § 7g Abs. 7 EStG a.F. (ist)", sind dies ebenfalls keine dem FG-Urteil zugrunde liegenden Rechtssätze. Das FG hat im Zusammenhang mit seiner Prüfung, ob die Investitionsabsicht im Streitfall hinreichend konkretisiert sei, entschieden, dass die Vorstellungen und Planungen der Klägerin, wie sich das Unternehmen entwickeln könnte, insoweit nicht ausreichen würden; es hat dabei zur Frage der Plausibilität der Planungen zum einen auf die bisherige Größe des Betriebs verwiesen, zum anderen auf den Umstand, dass die Klägerin die in der Planung angeführten Wirtschaftsgüter als für die Erbringung der unternehmerischen Leistung nicht erforderlich bezeichnet hat und dass die Klägerin keine konkreten Aufträge in Aussicht habe, die eine Kapazitätserweiterung in dem geplanten Umfang gerechtfertigt hätten. Das FG ist dann unter Würdigung dieser Indizien zu dem Schluss gekommen, dass eine ernsthafte Investitionsabsicht nicht festgestellt werden könne (Seite 15 des Urteilsabdrucks). Wenn das FG im Verlauf dieser Prüfung ausführt, dass die Investitionsabsicht auch nicht aufgrund anderer Indizien zweifelsfrei erkennbar sei, ist dies nur eine andere Umschreibung für das von ihm gefundene Ergebnis, dass eine ernsthafte Absicht zur Umsetzung dieser Planung (d.h. der konkreten Planung nach Art und Umfang) nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden könne.