Wahlrecht bei Praxisveräußerung

Die Frage, ob bei einer Praxisveräußerung das Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung oder der Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen die Laufzeit mehr als 10 Jahre beträgt, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Nach ständiger BFH-Rspr. besteht das Wahlrecht anlässlich einer Veräußerung gegen  Renten, Raten und sonstige wiederkehrende Bezüge nur, wenn diese wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken dienen.

BFH Beschluss vom 11.08.2011 VIII B 34/11 BFHNV 2011 S. 2039

Begründung:

Nach diesen Maßstäben hat die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob das Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung oder der Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen die Laufzeit mehr als zehn Jahre beträgt, keine grundsätzliche Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht das Wahlrecht anlässlich einer Veräußerung gegen Renten, Raten und sonstige wiederkehrende Bezüge nur, wenn diese wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken dienen . Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) sein Urteil kumulativ begründet, indem es sowohl auf das Fehlen einer mehr als zehn Jahre dauernden Rentenverpflichtung als auch auf den fehlenden Versorgungscharakter des Praxisübernahmevertrags vom 6. Januar 2003 abgestellt hat. Dabei hat es sich insbesondere mit letzterer Frage umfassend auseinandergesetzt und ist nach Würdigung der Gesamtumstände zu dem Schluss gekommen, ein solcher sei zu verneinen.