Herstellungskostenminderung durch nachträglich gewährten Zuschuss

Werden Vorauszahlungsmittel i.S. des § 43 Abs. 3 StBauFG, die nach den öffentlich-rechtlichen Subventionsvorgaben zunächst ausdrücklich als Darlehen gewährt werden, in einem späteren Veranlagungszeitraum in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt, so führt diese (endgültige) Subventionsentscheidung in diesem Veranlagungszeitraum, nicht aber rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gewährung der Vorauszahlung zu einer Minderung der Herstellungskosten.

BFH Urteil vom 7.12.2010, IX R 46/09

Begründung:

Während des Schwebezustandes bis zur Entscheidung der Stadt über die endgültige Verwendung der vorausgezahlten Fördermittel waren diese als Darlehen zins- und tilgungsfrei. Die Entscheidung der Stadt über eine etwaige Rückforderung hing von Umständen ab, die die Klägerin nicht beeinflussen konnte. Angesichts der Sicherung durch eine Grundschuld musste sie mit einer vollständigen oder teilweisen Rückforderung rechnen. Im Hinblick darauf konnten die vorausgezahlten Fördermittel während des Schwebezustands nicht als die AfA-Bemessungsgrundlage mindernder Zuschuss beurteilt werden.

Soweit die vorausgezahlten Fördermittel nach der endgültigen Entscheidung der Stadt nicht zurückgezahlt zu werden brauchten, wirkt diese Entscheidung auch nicht materiell –mit der verfahrensrechtlichen Folge des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO)– auf den Zeitpunkt der Gewährung der Vorauszahlungsmittel zurück (BFH-Urteil in BFHE 177, 93, BStBl II 1995, 380, unter II.1. b). Die endgültig belassenen Vorauszahlungsmittel als nachträglich gewährte Zuschüsse waren bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Stadt als Darlehen zu behandeln.