Bestimmung der selbständigen Nutzungsfähigkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern nach den konkreten betrieblichen Umständen.
BFH Beschluss vom 9.5.2012, III B 198/11
Begründung:
Die Klägerin ist der Auffassung, es müsse geklärt werden, dass es für die Frage, ob es sich bei den einzelnen Gegenständen um geringwertige Wirtschaftsgüter handele, darauf ankomme, ob die einzelnen Gitterboxpaletten und Sichtbehälter nach den konkreten Verhältnissen im jeweiligen Unternehmen selbständig nutzbar seien oder ob sie nach ihrer konkreten betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen –auf sie technisch abgestimmten– Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden könnten. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich daraus, dass die Einordnung identischer Wirtschaftsgüter als selbständig nutzbare geringwertige oder aber als nur gemeinsam mit anderen nutzbare Wirtschaftsgüter von der jeweiligen speziellen betrieblichen Zweckbestimmung im konkreten Unternehmen abhängig sei.
Nch § 6 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Wirtschaftsgut einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in diesem Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind; dem steht nicht entgegen, dass das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Bereits daraus ergibt sich, dass es für die Einordnung als geringwertiges Wirtschaftsgut nicht auf eine generalisierende Betrachtung bestimmter Arten von Wirtschaftsgütern nach der Verkehrsauffassung, sondern auf die konkrete betriebliche Zweckbestimmung in dem konkreten Betrieb ankommt. Zudem hat der BFH bei der einkommensteuerrechtlichen Einordnung von Peripheriegeräten eines PC dargelegt, dass es auf die tatsächliche Verwendung der betreffenden Geräte im Einzelfall ankommt.