Überweisung von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß

Es ist nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 4f Satz 5 EStG a.F. von der Voraussetzung abhängig gemacht hat, dass der Steuerpflichtige die Aufwendung durch die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachweist.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR.

BFH Beschluss vom 08.05 2012 III B 2/11 BFHNV 2012 Seite 1305

Begründung:

Die von den Klägern aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. So hat der BFH im Anwendungsbereich des § 35a EStG die Ungleichbehandlung zwischen baren und unbaren Zahlungsvorgängen als durch das am Gemeinwohl orientierte Ziel gerechtfertigt angesehen, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Ferner ist geklärt, dass der Gesetzgeber bei Erwerbsaufwendungen, die die Privatsphäre des Steuerpflichtigen berühren, besondere formelle Anforderungen an die Abziehbarkeit stellen kann, wie es z.B. in § 4 Abs. 7 EStG geschehen ist. Die Frage, ob das Nachweiserfordernis in § 4f Satz 5 EStG verfassungsgemäß ist, ist danach nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Es sollen Anreize gegeben werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen, Missbrauch soll vorgebeugt und die Schwarzarbeit bekämpft werden. Die Regelungen haben damit einen Lenkungszweck, der die unterschiedliche Behandlung von Zahlungsvorgängen zu rechtfertigen vermag, unabhängig davon, ob es sich bei dem Abzugstatbestand um eine Steuervergünstigung wie § 35a EStG, eine Sonderausgabe wie § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG oder um eine Norm handelt, die, wie § 4f EStG, die verfassungsrechtlich grundsätzlich gebotene Berücksichtigung zwangsläufiger Kinderbetreuungskosten bezweckt. Denn auch diese Art von Aufwendungen ist zumindest privat mitveranlasst und hat einen engen Bezug zur räumlichen Privatsphäre; vielfach findet die Betreuung im Privathaus des Steuerpflichtigen statt (z.B. Au-Pair-Mädchen, angestellte Kinderfrau, Babysitter). Auch bei außerhäuslichen Betreuungsformen (z.B. Tagesmutter, Betreuung bei Großeltern oder anderen Verwandten) bestehen erhebliche Schwarzarbeitsrisiken und Missbrauchsgefahren denen der

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach die Tagesmutter im Streitfall auf Barzahlung bestanden hat, begründet keinen Klärungsbedarf. Dieser Gesichtspunkt vermag die Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm nicht zu bewirken. Denn auch bei der steuerlichen Behandlung von Unterhaltskosten, wozu die Kinderbetreuungskosten gehören, ist die grundsätzliche Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung zu beachten. Er darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Gesetzgeber des § 4f EStG durfte davon ausgehen, dass angesichts der weiten Verbreitung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs von den Steuerpflichtigen die Abzugsvoraussetzungen gemäß § 4f Satz 5 EStG typischerweise erfüllt werden können. Dem Sonderfall, dass sich ein Leistungserbringer, wie im Streitfall geschehen, trotz offenbar vorhandener Bankverbindung ohne rational nachvollziehbaren Grund der bargeldlosen Zahlung verweigert, musste der Gesetzgeber nicht Rechnung tragen.