Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze

Das einem Abbauunternehmen übertragene unbefristete und von der Entrichtung einer Förderabgabe befreite Bergwerkseigentum vermittelt regelmäßig dann das wirtschaftliche Eigentum an den betroffenen bergfreien Bodenschätzen, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Vorkommen vollständig zu heben.   

Der Erwerb der Bodenschätze und damit die Anschaffung unbeweglicher Wirtschaftsgüter berechtigt zu Sonderabschreibungen nach Maßgabe von § 3 i.V.m. § 4 FöGbG 1991.

BFH Urteil vom 25.7.2012, I R 101/10

Begründung:

Nach Auffassung des erkennenden Senats hat die Klägerin aufgrund des mit der Treuhandanstalt geschlossenen Kaufvertrags vom 8. Mai 1992 nicht nur das Gewinnungsrecht (Bergwerkseigentum), sondern zugleich auch das wirtschaftliche Eigentum an den Bodenschätzen (hier: Gesteine, Kiese und Kiessande) erworben. Folge hiervon ist, dass die Klägerin die Bodenschätze als materielle Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) sowie § 242 Abs. 1 des Handelsgesetzesbuchs (HGB) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 1990 und § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1991) in ihren Steuer- und Handelsbilanzen zu aktivieren hatte.

Letzterem steht nicht entgegen, dass nicht nur Sachen, sondern auch Rechte und immaterielle Wirtschaftsgüter zu den in der Handels- und Steuerbilanz zu aktivierenden Vermögensgegenständen und Wirtschaftsgütern gehören können. Zu beachten ist insoweit, dass der Kaufmann in der Handelsbilanz sein Vermögen auszuweisen (§ 242 HGB) und –hiermit übereinstimmend– auch in seine Steuerbilanz die ihm als Betriebsvermögen zuzurechnenden Wirtschaftsgüter aufzunehmen hat (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG 1990 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1991). Demgemäß ist bei der Bilanzierung von Aktiva zwischen dem Wirtschaftsgut als Gegenstand der Bilanzierung und dem diesen Ausweis berechtigenden Zurechnungstitel, d.h. der subjektiven Zurechnung des Wirtschaftsguts zum Vermögenskreis des Bilanzierenden, zu unterscheiden. Ist hiernach aber nicht fraglich, dass der Grundstückseigentümer das Grundstück, nicht aber sein Eigentumsrecht am Grundstück zu bilanzieren hat, so kann für den Inhaber des Bergwerkseigentums nichts anderes gelten, wenn er aufgrund des ihm verliehenen Gewinnungsrechts zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des bezeichneten Bodenschatzes geworden ist.

Auch in diesem Fall muss –ungeachtet dessen, dass Gewinnungsberechtigungen grundsätzlich die Eignung zukommt, selbst Gegenstand der Bilanzierung zu sein der Bodenschatz als das in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehende Wirtschaftsgut qualifiziert werden. Im Schrifttum wird deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass Ausbeuterechte nur dann zu aktivieren sind, wenn dem Berechtigten weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum am Mineralvorkommen zusteht.

Die Klägerin ist wirtschaftliche Eigentümerin der in den Verleihungsurkunden ihrer Bergwerkseigentumsrechte bezeichneten Bodenschätze. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sind Wirtschaftsgüter –abweichend von Absatz 1 der Vorschrift– nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer, sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn dieser die tatsächliche Sachherrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.