Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach Einbuchung ungeklärter Einnahmen in die betriebliche Kasse

Wird Kapital durch die Buchung eines Geldbetrages in der Kasse aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, so trifft den Steuerpflichtigen eine besondere Mitwirkungspflicht an der Aufklärung der Herkunft dieses Geldes.

Die konkrete Ausgestaltung der Nachweispflichten ist eine Frage des Einzelfalls.

Bleibt die Herkunft des eingelegten Betrages unklar, so kann das FG die ungeklärte Kapitalzuführung so würdigen, dass er auf nicht versteuerten Einnahmen beruht.

BFH Beschluss vom 13.06.2013 – X B 132-133/12 BFH/NV 2013,1593

Begründung:

 Soweit die Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache deshalb als gegeben ansehen, weil sich der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht dazu geäußert habe, ob die erhöhten Mitwirkungspflichten des Steuerpflichten bei der Einlage eines Geldbetrags auf einem betrieblichen Bankkonto auch dann gälten, wenn dieser nur über ein einziges Bankkonto verfüge und auf diesem einen außerbetrieblich erwirtschafteten Geldbetrag für eine überschaubare Zeit "parke", um diesen sodann einer privaten Vermögensanlage zuzuführen, fehlt es bereits an der Klärungsfähigkeit. Die Rechtsfrage setzt voraus, dass der fragliche Betrag sogleich auf einem gemischtgenutzten Bankkonto des Klägers eingezahlt und daher den privaten Bereich nie vollständig verlassen hat. Das FG hat stattdessen –für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)– festgestellt, dass dieser Betrag bereits vor dieser Einzahlung durch die Verbuchung in der Kasse dem ausschließlich betrieblichen Bereich zugeordnet worden ist.

Wird Kapital,wie hier der Geldbetrag durch Buchung in der Kasse, aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, so geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung trifft. Gelingt ihm die Aufklärung nicht, so darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel keine Aufzeichnungspflichten bestehen. Einer weiteren Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es nicht.

Eine weitergehende Klärung erübrigt sich auch, soweit diese Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen die Nachweispflichten bei Spielbankgewinnen betrifft. An den Nachweis von Spielgewinnen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Nachweispflichten ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine solche Nachweisobliegenheit hinsichtlich der Herkunft von Einlagen im praktischen Ergebnis zu einer weitreichenden Dokumentation über die Quellen des privaten Vermögens führen kann. Dies ist Folge der vom Steuerpflichtigen selbst durch die Einlagebuchung veranlassten Verknüpfung seiner privaten Vermögensverhältnisse mit der betrieblichen Sphäre..

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die weitere Verwendung des in den Betrieb eingelegten Betrags. So hat das FG in seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit dem  zunächst geprüft, ob der Vermögenszuwachs die vom Steuerpflichtigen behauptete Ursache hat und danach, ob er auf steuerpflichtigen Vorgängen beruht. Dabei ist das FG nach Würdigung der Gesamtumstände dieses Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass es dem Kläger nicht glaubt, Spielbankgewinne aus dem Jahr 2001 bzw. einen privaten Bargeldbestand eingelegt zu haben. Nach Überzeugung des FG konnten die im Streitjahr hinzugeschätzten Betriebseinnahmen auch aus dem Gewerbebetrieb stammen, was es auf S. 17 f. seines Urteils dargelegt hat.

Das Urteil das die Einlage privater Gelder in den betrieblichen Bereich betraf. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten, die ihrerseits von den Umständen abhängen, sich das Beweismaß im Rahmen der Beweiswürdigung reduziert. Von einer derartigen Verletzung der Mitwirkungspflichten ist auch das FG ausgegangen. Der von den Klägern gezogene Umkehrschluss, bei ordnungsgemäßer Buchführung und ohne Verletzung von Mitwirkungspflichten sei eine Vermögenszuwachs- und Geldverkehrsrechnung unentbehrlich, ist daher im Streitfall unerheblich.