Entsprechend der steuerlichen Systematik bleiben Wertänderungen (Verluste) in der privaten Vermögenssphäre bei der Einkunftsermittlung im Rahmen der Überschusseinkünfte grundsätzlich außer Betracht.
Ein Vermögensverlust kann unter Beachtung des objektiven Nettoprinzips nur dann als Erwerbsaufwand berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für den unfreiwilligen (völligen oder teilweisen) Verlust in der Berufssphäre bzw. Erwerbssphäre liegen.
Allein der Umstand, dass der Erwerb der Beteiligung Voraussetzung für die Teilnahme an einem Anreizlohnprogramm und die Anzahl der erworbenen Aktien dessen Bemessungsgrundlage bildet, genügt hierfür nicht.
BFH Beschluss vom 30.07.2013 – VI B 7/13 BFHNV 2013 S.1922 f.
Begründung:
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob "Verluste eines Arbeitnehmers aus der Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers, welche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit führten, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln" sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob (und unter welchen Voraussetzungen) ein Beteiligungsverlust zu Werbungskosten führe, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt. Für eine neuerliche Leitentscheidung besteht kein Klärungsbedarf. Entsprechend der einkommensteuerlichen Systematik bleiben Verluste in der privaten Vermögenssphäre bei der Einkünfteermittlung im Rahmen der Überschusseinkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) –abgesehen von den in §§ 17 und 23 EStG genannten Ausnahmen– außer Betracht. Dieser Grundsatz gebietet es auch, Wertänderungen eines Wirtschaftsguts im Falle seiner Veräußerung (Veräußerungsgewinn bzw. -verlust) außer Ansatz zu lassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können allerdings private Vermögensverluste unter Beachtung des objektiven Nettoprinzips als Erwerbsaufwand berücksichtigt werden, wenn besondere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für die unfreiwilligen (völligen oder teilweisen) Verluste in der Berufs- bzw. Erwerbssphäre liegen. So wurde Erwerbsaufwand anerkannt, wenn der Verlust bei der beruflichen Verwendung eintritt oder die Einwirkung auf das betreffende Wirtschaftsgut aus in der Berufssphäre liegenden Gründen erfolgt. Gemeinsam ist solchen berücksichtigungsfähigen Verlusten, dass das Wirtschaftsgut einem spezifischen Risiko der Erwerbshandlung ausgesetzt ist und aus diesem Grunde der Verlust eingetreten ist.
Daraus ergibt sich, dass allenfalls der Verlust privater Wirtschaftsgüter, nicht jedoch bloße Wertveränderungen infolge von Verwertungsmaßnahmen zu Werbungskosten führen können. Die Gründe, die zu einer Verwertung geführt haben, spielen dabei grundsätzlich keine Rolle. Deshalb liegt nach Ansicht des BFH bei wertender Betrachtung beispielsweise kein hinreichend –den Bezug zum Vermögen überlagerndes– berufsspezifiziertes Risiko vor, wenn der Arbeitnehmer (Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) den Aktienverlust zur Vermeidung einer Kündigung, weil sein Arbeitgeber nach Übernahme des Mandats der betreffenden Aktiengesellschaft zur Wahrung von Unabhängigkeitsregeln auf dem Verkauf der Anteile besteht, realisiert.
Gleiches gilt für den Streitfall. Auch hier betrifft das Schicksal der Kapitalanlage die private Vermögenssphäre des Klägers. Einen hinreichenden Bezug des Veräußerungsverlustes (wie auch eines etwaigen Veräußerungsgewinns) auf die Erwerbs-und Berufssphäre des Klägers konnte das Finanzgericht (FG) –bei wertender Betrachtung– rechtsfehlerfrei verneinen. Denn allein der Umstand, dass der Erwerb der Beteiligung Voraussetzung für die Teilnahme an einem Anreizlohnprogramm und die Anzahl der erworbenen Aktien dessen Bemessungsgrundlage bildete, genügt hierfür nicht.
Hieran fehlt es mit Rücksicht auf den klägerischen Vortrag, das FG habe nicht ermittelt bzw. festgestellt, ob der Kläger mit seiner Beteiligung am Arbeitgeberunternehmen die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllt habe, zum einen schon deshalb, weil das FG die Anzahl der vom Kläger erworbenen Aktien erhoben und die rechnerische Richtigkeit des vom Kläger erlittenen Verlustes überprüft, also sich über die absolute Höhe der Beteiligung des Klägers vergewissert hat. Zum anderen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die "Kleinstbeteiligung" des Klägers die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG überschritten haben könnte und aus welchen Gründen die relative Höhe der Beteiligung für das FG bei der Frage der beruflichen Veranlassung des geltend gemachten Veräußerungsverlustes entscheidungserheblich gewesen ist.