Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft

Auch der heimische Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft fällt unter die Abzugsbeschränkung des Arbeitszimmers.

BFH Beschluss vom 21.11.2013, VIII B 134/12

Begründung:

Nach der Entscheidung des BFH und der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kommt eine Nichtanwendung der Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf häusliche Telearbeitsplätze allenfalls dann in Betracht, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber gehalten ist, an mehreren Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen. Diese tatsächlichen Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Das FG hat in der Vorentscheidung für den Senat bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO), der Beigeladene habe neben seinem Büroraum im Einfamilienhaus sein Büro in den Räumen der Klägerin jederzeit nutzen können und im heimischen Büroraum aus eigener Sicht strukturierter arbeiten können.

In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, für die Qualifizierung eines Raumes als "häusliches Arbeitszimmer", den ein Mitunternehmer im betrieblichen Interesse der Gesellschaft nutze, sei es nicht erheblich, ob der Raum auch eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO sei, denn "häusliches Arbeitszimmer" gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG sei jeder Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sei und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten diene

Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der "Mittelpunkt" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG für alle Berufsgruppen gleichermaßen nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen