Der Verlust aus der vorzeitigen Kündigung einer Kapitallebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall ist nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Gesetzesfassung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.
BFH Beschluss vom 23.09.2013 – VIII B 40/13 BFHNV S014 S. 22
Begründung:
Der Senat hat bereits entschieden, dass bei Lebensversicherungsverträgen die in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Abschlusskosten und Verwaltungskostenanteile nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG sind.
Danach sind Aufwendungen auf Kapitalanlagen nur dann uneingeschränkt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, wenn bei der jeweiligen Kapitalanlage die Absicht zur Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile nicht im Vordergrund steht, d.h. nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragsbringenden Kapitalanlage ist.
Dies ist bei dem Abschluss einer Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall nicht der Fall. Diese unterscheidet sich von den der Rechtsprechung des BFH zugrunde liegenden Kapitalanlagen dadurch, dass sie das Risiko des Versterbens des Kapitalanlegers mit absichert. In diesem Fall wird die Versicherungssumme vorzeitig in voller Höhe und nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG steuerfrei ausgezahlt. Die Erzielung dieses Vermögensvorteils bei Eintritt des Versicherungsfalles ist nicht nur mitursächlich, sondern wesentlicher Grund für den Abschluss einer Lebensversicherung als Kapitalanlage. Die Minderung des Rückkaufswerts, die nach den Vertragsbedingungen nicht nur auf den Abschlusskosten und Kosten der Vermögensverwaltung, sondern im Wesentlichen auch darauf beruht, dass die Versicherung sofort nach Vertragsabschluss den vollen Versicherungsschutz übernommen hat, ist danach Aufwand für eine Kapitalanlage, bei der die Erzielung von steuerfreien Vermögensvorteilen im Vordergrund steht.
Der von dem Kläger geltend gemachte Verlust wurde danach nicht durch die erzielten Kapitalerträge veranlasst, sondern dadurch, dass er den Vertrag über die Lebensversicherung zu einem Zeitpunkt gekündigt hat, zu dem der Rückkaufswert unter den bereits eingezahlten Beiträgen lag. Es handelt sich um einen Verlust in der privaten Vermögenssphäre, der bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht als Werbungskosten gemäß § 9 EStG berücksichtigt werden kann.