Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier Verein mit Sitz in Italien), können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Der Spendenabzug setzt also u.a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden.

BFH Urteil vom 17.9.2013, I R 16/12

Begründung:

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F., gehören  zu den vom Einkommen abziehbaren Aufwendungen auch Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO.

Wird die Zuwendung an eine Körperschaft geleistet, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, setzt der Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG 2002 n.F. u.a voraus, dass die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG 2002 n.F. steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Letzteres erfordert die Wahrung der für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nach den §§ 51 ff. AO zu beachtenden Voraussetzungen.

Die Verfolgung der in den §§ 52 bis 54 AO genannten Zwecke ist nur im Falle der Selbstlosigkeit der Tätigkeit und damit nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO nur dann steuerbegünstigt, wenn bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AO). Durch den Grundsatz der Vermögensbindung soll sichergestellt werden, dass das Vermögen, das die Körperschaft unter den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Darüber hinaus muss die Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 AO in der Satzung so genau bestimmt sein, dass die Steuerbegünstigung des Zwecks, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, aufgrund der Satzung geprüft werden kann. Diese sog. satzungsmäßige Vermögensbindung –d.h. die satzungsmäßige Festschreibung der künftigen Vermögensverwendung– hat die Funktion eines Buchnachweises. Folge hiervon ist, dass weder auf außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen oder auf Regelungen in anderen Satzungen Bezug genommen werden darf noch auf die steuerbegünstigten Zwecken tatsächlich entsprechende Geschäftsführung verwiesen werden kann