Die regelmäßige Arbeitsstätte eines Fahrers eines Müllfahrzeugs kann nicht am Betriebshof eines Subunternehmers sein (vor 2014).
BFH Urteil vom 6.2.2014, VI R 34/13
Begründung:
Regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne dieser die beruflichen Mobilitätskosten nur eingeschränkt berücksichtigenden Regelung ist nach der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht.
Eine Arbeitsstätte ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dort liegt die eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer nur haben kann. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit.
Ist der Arbeitnehmer nicht an einer solchen dauerhaften betrieblichen Einrichtung tätig, liegt regelmäßig eine Auswärtstätigkeit vor, weil der Arbeitnehmer entweder vorübergehend von seiner Wohnung und auch dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt tätig wird oder weil er schon über keinen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt für seine berufliche Tätigkeit verfügt, sondern nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird.
Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Der Betriebshof des S erfüllt nicht die Voraussetzungen einer solchen. Zum einen unterhält der Arbeitgeber des Klägers dort keine eigene betriebliche Einrichtung. Allein die Befugnis, auf dem Betriebshof eines Dritten ein Fahrzeug abzustellen, die dortige Tankstelle gegen Selbstkostenersatz und die vorhandenen Werkstatteinrichtungen gegen Kostenersatz sowie die auf dem Betriebshof befindlichen Sozialeinrichtungen zu (be)nutzen, erlaubt entgegen der Auffassung des FG noch nicht den Schluss, dort den Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers zu verorten. Ferner ist der Kläger dort nicht in einer Weise tätig geworden, die es rechtfertigt, diesen Tätigkeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen. Nach den bindenden Feststellungen des FG war der Kläger als Fahrer des Müllfahrzeugs und damit schwerpunktmäßig auf einem Fahrzeug eingesetzt, das mangels Ortsfestigkeit seinerseits keine regelmäßige Arbeitsstätte ist (Senatsurteil in BFHE 237, 82, BStBl II 2012, 926); er war damit auswärts tätig. Selbst wenn der Betriebshof des S als betriebliche Einrichtung des Arbeitsgebers des Klägers anzusehen wäre, genügt es nicht, dass der Kläger diese nachhaltig (arbeitstäglich) aufgesucht hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er seiner eigentlichen Tätigkeit, das Führen des Müllfahrzeugs, außerhalb des Betriebshofes des S nachgegangen ist.