Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen eines Seniorenwohnheims

Die Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars eines Seniorenwohnheims sind als Nebenleistung wie auch die Vermietung des Gebäudes selbst nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG steuerfrei.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13.02.2014, 5 K 282/12

Begründung:

Die Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars des Seniorenwohnparks X sind wie auch die Vermietung des Gebäudes nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.

Die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreien Umsätze umfassen nicht nur die Grundstücksvermietung und die Vermietung des Gebäudes, sondern auch die Überlassung des Mobiliars. Hierbei handelt es sich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung.

Eine einheitliche Leistung liegt danach insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile der Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen sind, die das steuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Entsprechendes gilt dann, wenn der Unternehmer für den Leistungsempfänger zwei oder mehr Handlungen vornimmt, oder Elemente liefert,