Ablaufhemmung durch Außenprüfung

Der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirkende Beginn einer Außenprüfung setzt Maßnahmen voraus, die für den Steuerpflichtigen als Prüfungshandlungen erkennbar und geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen.

BFH Beschluss vom 31.03.2014 – I B 120/13 (BFHNV) 2014 S. 1009 f

TatbestandDie Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, mietete von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Grundstück an, das mit einem aus Arzt-Praxen, OP-Zentrum und ähnlichen Einrichtungen bestehenden Gebäude bebaut war. Die Klägerin überließ ihrerseits einzelne Räumlichkeiten unter anderem an eine chirurgisch-orthopädische Gemeinschaftspraxis (G). Sie stellte G außerdem das komplette Personal für den Praxis- und OP-Betrieb zur Verfügung. Ihre Kosten legte die Klägerin nahezu vollständig auf G um. G hatte daneben pauschal festgelegte Gebühren für jede Untersuchung zu entrichten. Eine vergleichbare Nutzungsüberlassung vereinbarte die Klägerin mit einer anderen Gemeinschaftspraxis. Außerdem vermietete sie Räumlichkeiten zum Betrieb eines Patientencafés und einer Heilpraktiker-Praxis.

Begründung:

Danach setzt der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bewirkende Beginn einer Außenprüfung Maßnahmen voraus, die für den Steuerpflichtigen i.S. der §§ 193 ff. AO als Prüfungshandlungen erkennbar und geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, dass Prüfungshandlungen für die Jahre 2004 bis 2006 tatsächlich nicht vorgenommen worden seien, so ist dies zum einen unbeachtlich, weil das FG das Gegenteil festgestellt hat.