Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen hinsichtlich einzelner, konkret angestrebter Kapitalanlagen

Die Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt die Absicht voraus, auf Dauer gesehen einen Überschuss zu erzielen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist.

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen.

Für diese auf einzelne Anlagen bezogene Prüfung ist grundsätzlich nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen, nicht aber ein hypothetischer, nicht verwirklichter Sachverhalt wie die Nichtdurchführung eines Vorhabens zu einer bestimmten Kapitalanlage.

BFH Urteil vom 14.05.2014 – VIII R 37/12 (BFHNV 2014 S.)

Begründung:

Materiell-rechtlich hat das FG zu Recht den streitigen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen außer Ansatz gelassen.

Die streitigen Zinsaufwendungen kämen allerdings nur als Erwerbsaufwendungen i.S. des § 9 des Einkommensteuergesetzes bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht, weil ein Abzug als nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung –im Zusammenhang mit der früheren Vermietung des veräußerten (fremdfinanzierten) Hauses– nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wegen der möglichen Tilgung der Darlehen aus dem Veräußerungserlös im Streitfall ausscheidet.

Der streitige Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen ist indessen zu Recht in der angefochtenen Entscheidung unberücksichtigt geblieben.Selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass die den Schuldzinsen zugrundeliegenden Darlehensverträge nach der Veräußerung der Immobilie durch die Verpfändung des Verkaufserlöses an die darlehensgewährende Bank in der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem früheren Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst wurden. kann der Werbungskostenüberschuss wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht berücksichtigt werden.

Zu Recht geht das FG im Einklang mit der ständigen BFH-Rechtsprechung davon aus, dass die Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen ist. Ebenso geht das FG zu Recht davon aus, dass für diese auf einzelne Anlagen bezogene Prüfung grundsätzlich nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen ist. Denn die Besteuerung knüpft grundsätzlich nur an die effektiv verwirklichten, nicht hingegen an hypothetische, zwar realisierbare, aber tatsächlich nicht verwirklichte Sachverhalte und Gestaltungen an. Dies gilt in besonderer Weise für den Streitfall, in dem die Kläger andere Kapitalanlagen tatsächlich nicht erworben oder konkrete Maßnahmen zu ihrem Erwerb unternommen, sondern den auf dem Festgeldkonto angelegten Betrag zur Tilgung der für das frühere Vermietungsobjekt eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten verwendet haben.

Die Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt nach der bis einschließlich 2008 geltenden Gesetzeslage die Absicht voraus, auf Dauer gesehen einen Überschuss zu erzielen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist.