Zinsanteile in Kaufpreisraten bei Grundstücksverkäufen

Wird die Kaufpreisforderung aus einem Grundstücksverkauf für mehr als ein Jahr gestundet, enthalten die im Zeitraum zwischen Besitzübergang und Fälligkeit des Kaufpreises zu zahlenden Raten einen Zinsanteil.

BFH Beschluss vom 08.10.2014 – VIII B 115/13 BFHNV 2015 S. 200
Begründung:

Die Kläger werfen als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Frage auf, “ob die Regelung des § 12 BewG auch im Rahmen der Überschusseinkünfte Anwendung finde”, mithin ob aus einer nicht steuerbaren Kaufpreisforderung, die über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gestundet wird, ein steuerbarer und steuerpflichtiger Zinsanteil i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2007 anzuwendenden Fassung (EStG) herauszurechnen ist.

Diese Rechtsfrage ist jedoch durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mehrfach beantwortet worden und damit geklärt. Jede Kapitalforderung, die über eine längere Zeit als ein Jahr gestundet ist, enthält nach der ständigen Rechtsprechung des BFH einen Zinsanteil. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise des Lebenssachverhalts ist in Fällen langfristig gestundeter Zahlungsansprüche davon auszugehen, dass der Schuldner bei alsbaldiger Zahlung einen geringeren Betrag hätte entrichten müssen als bei späterer Zahlung, sodass der erst später gezahlte Betrag einen Zinsanteil enthält. Zur Annahme eines Zinsanteils in Kaufpreisraten aus der Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Grundstücks auch bei Ausschluss einer Verzinsung durch den Verkäufer und den Käufer nach dieser Rechtsprechung.

Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung müssen für eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH bislang nicht berücksichtigte Gesichtspunkte vorhanden sein. Solche sind nicht ersichtlich. Der Senat hat in seiner jüngeren Rechtsprechung für vor dem Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzichte gegen Gewährung wiederkehrender Leistungen als Abfindung zwar auch das Vorliegen eines einkommensteuerbaren Zinsanteils abgelehnt. Diese Rechtsprechung beruht auf der Grundlage, dass in diesen Fällen kein Leistungsaustausch über die Verrentung einer bestehenden Kapitalforderung stattfindet und der Vertrag als unentgeltlicher Vorgang insgesamt der Einkommensteuer nicht unterliegt. Hingegen enthalten auch auf dem Erbrecht beruhende Kapitalforderungen nach den unter II.1.a dargelegten Grundsätzen im Fall ihrer Stundung einen Zinsanteil gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen erhält. Aus dieser Rechtsprechung können die Kläger für die Beantwortung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage somit keine neuen Gesichtspunkte herleiten.

Der Hinweis der Kläger auf den Beschluss des Senats mit dem Argument, dieser habe die Rechtslage nicht endgültig geklärt, da er in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung ergangen sei, greift nicht durch. In jenem Streitfall hat der Senat es im Hinblick auf die drohende Doppelbelastung eines einheitlichen Lebenssachverhalts mit Einkommen- und Schenkungsteuer für ernstlich zweifelhaft gehalten, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerrechtlichen Erfassung eines Zinsanteils führen könne, wenn zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerrechtlichen freigiebigen Zuwendung erfüllt seien.

Eine solche Doppelbelastung ist auf Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Denn das FG hat mit Hinweis darauf, dass die monatlich zu zahlenden Teilbeträge auch ein Entgelt der Käufer für die vorzeitige Besitzüberlassung des Grundstücks und Gebäudes ab dem 1. April 2006 vor der Kaufpreisfälligkeit darstellten, eine unentgeltliche Darlehensgewährung der Kläger an die Käufer des Grundstücks verneint. An diese Würdigung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden.

Gleiches gilt für die weiter von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, “ob das Bewertungsgesetz eine Abweichung des Zinssatzes von 5,5 % vorsieht, wenn der marktübliche Zins nachweislich geringer ist”. Auch diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Der in § 12 Abs. 3 BewG festgesetzte Zinssatz von 5,5 % ist nicht zu beanstanden

Die aufgeworfene Rechtsfrage unter 2. hat auch unter dem Gesichtspunkt, ob der nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 BewG ermittelte steuerpflichtige Zinsanteil i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einer übermäßigen Besteuerung führt, wenn bei einer (hypothetischen) Kapitalanlage des Betrags der gestundeten Kapitalforderung zu marktüblichen Bedingungen geringere Zinseinnahmen erzielt worden wären, keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Rechtsfrage ist unter diesem Gesichtspunkt im Streitfall nicht klärungsfähig. Das FG hat keine Feststellungen getroffen, in welcher Höhe die Kläger bei einer hypothetischen marktüblichen Anlage des im Streitjahr gezahlten Kaufpreises (24.000 EUR) Zinseinkünfte erzielt hätten.