Verhältnis von vGA und Schenkungsteuer

Neben einer verdeckten Gewinnausschüttung oder Einlage gibt es keine unentgeltlichen Zuwendungen von einer GmbH (eigener Leitsatz).

BFH Beschluss vom 2.9.2015, II B 146/14

Begründung:

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12 (BFHE 240, 178, BStBl II 2013, 930) entschieden hat, gibt es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt –FA–) hat in der Beschwerdebegründung nicht konkret dargelegt, aus welchen vom BFH bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkten eine erneute Befassung des Revisionsgerichts mit der Rechtsfrage für erforderlich gehalten werde. Die vom FA in Bezug genommenen –nicht entscheidungserheblichen– Ausführungen des BFH in Abschn. II.4. des Urteils vom 7. November 2007 II R 28/06 (BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258) betreffen nicht die Frage, ob es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen, offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen auch freigebige Zuwendungen gibt. Vielmehr ging es um die Frage, ob die Zahlung überhöhter Vergütungen durch eine GmbH an eine einem Gesellschafter nahestehende Person eine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an diese Person sein kann, und somit nicht um die Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer.

Der BFH hat zur Frage der Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 12. September 2011 VIII B 70/09 (BFH/NV 2012, 229) entschieden, dass Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht erfasst werden, da es in einem solchen Fall an der Freigebigkeit fehlt.

Damit übereinstimmend hat der BFH im Beschluss vom 6. Dezember 2013 VI B 89/13 (BFH/NV 2014, 511, Rz 5) ausgeführt, eine doppelte Erfassung bzw. Besteuerung des gleichen Rechtsvorgangs als freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) schließe sich aus, da die Zuwendung des Arbeitgebers bzw. eines Dritten entweder als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und damit der Entlohnung diene oder als Geschenk zu werten sei. Dies liege auf der Hand.